Grundsteuerbescheid für Grundstücke erhalten/Grundsteuerreform

Allgemeine Informationen

Die Grundsteuer ist eine Realsteuer (auch Objektsteuer genannt). Sie knüpft an das Eigentum, die Beschaffenheit sowie die Größe des Grundstücks und ggf. des Gebäudes sowie dessen Lage an.

Sie wird von der Landeshauptstadt Hannover erhoben, soweit der Grundbesitz im Stadtgebiet Hannover liegt.

Zur Steuer herangezogen wird

  • land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz (Grundsteuer A),
  • sonstiges Grundvermögen und Betriebsvermögen (Grundsteuer B).
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Grundsteuerreform
Ab 2025 wird die Grundsteuer auf einer neuen Grundlage, dem niedersächsischen Grundsteuergesetz, berechnet. Die gesetzlichen Regeln für die Bewertung des Grundbesitzes haben sich verändert, weil das Bundesverfassungsgericht die bisherigen Regelungen für verfassungswidrig erklärt hat.

Aufgrund der neuen Regelungen mussten alle Grundstücke neu bewertet werden. Alle Steuerpflichtigen waren daher aufgefordert, eine Steuererklärung abzugeben. Auf der Grundlage dieser Steuererklärungen hat das Finanzamt neue Grundsteuermessbescheide an die Steuerpflichtigen verschickt, die nun ab 2025 die Grundlage für die Grundsteuer darstellen.

Verfahrensablauf

Die Grundsteuer wird in einem mehrstufigen Verfahren ermittelt. Ab dem Jahr 2025 stellt das Finanzamt im Zuge einer Grundsteuerreform zunächst für ein Grundstück einen Äquivalenzbetrag fest und errechnet hieraus den Grundsteuermessbetrag. Es erteilt den Äquivalenz- und den Grundsteuermessbescheid (sogenannte Grundlagenbescheide).
Alle Veränderungen, die die Höhe der Grundsteuer beeinflussen (z.B. Grundstücksteilungen, Neubauten, Gebäudeabrisse), müssen zunächst dem Finanzamt angezeigt werden, damit Äquivalenz- und Messbetrag geändert werden. Zuständig für Hannover ist das Finanzamt Hannover-Süd (Einheitliche Grundbesitzstelle), Göttinger Chaussee 83 B, 30459 Hannover (Rufnummer 0511-4192650). Aufgrund gesetzlicher Regelung werden Äquivalenz- und Messbetrag stichtagsbezogen immer auf den 1. Januar des Folgejahres einer Veränderung angepasst, weil die Grundsteuer als Jahressteuer ausgestaltet ist. Steuerschuldner*in ist jeweils für das gesamte Kalenderjahr, wem zum Stichtag 01.01.das jeweilige Grundstück durch das zuständige Finanzamt zugerechnet wurde. Etwaige Ausgleichszahlungen bei Eigentumsänderungen während des Kalenderjahres unterliegen somit ggf. privatrechtlichen Vereinbarungen.
Die Landeshauptstadt Hannover setzt die Grundsteuer durch Steuerbescheid (sogenannten Folgebescheid) fest, indem sie den vom Rat beschlossenen Hebesatz, ab dem 01.01.2025 in Höhe von 900 v. H für die Grundsteuer B und 600 v. H. für die Grundsteuer A, auf den Messbetrag anwendet.

Rechtsbehelf

Falls die/der Abgabenpflichtige mit der Festsetzung oder Erhebung der Abgabe nicht einverstanden ist, besteht die Möglichkeit, Klage beim Verwaltungsgericht einzulegen.

Soweit sich ein Rechtsbehelf gegen Feststellungen richtet, die in einem Grundlagenbescheid getroffen sind, ist nur dieser Bescheid beim Finanzamt anzufechten. Ändert das Finanzamt den angefochtenen Bescheid, passt die Landeshauptstadt Hannover den Steuerbescheid automatisch an.

Sollten bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf die Abgaben fällig werden, müssen diese weiterhin termingerecht gezahlt werden. Ein Rechtsbehelf hat nach § 80 Absatz 2 Ziffer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben keine aufschiebende Wirkung. Eventuell überzahlte Beträge werden später erstattet oder verrechnet.

Werden festgesetzte Abgaben nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet, sind Säumniszuschläge zu erheben. Auf Antrag können festgesetzte Abgaben gestundet oder erlassen werden, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Im Fall der Stundung sind Stundungszinsen zu zahlen.

Anträge / Formulare

Formulare: grundsätzlich keine; ggf. Einzugsermächtigung für die Gemeinde zur Teilnahme am Lastschriftverfahren (Sepa)
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein

Was sollte ich noch wissen?

Die Grundbesitzabgaben Grundsteuer, Straßenreinigungs- und Abfallentsorgungsgebühren sind mit je einem Viertel des Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres zu entrichten. Auf Antrag ist eine jährliche Zahlungsweise zum 01.07. möglich. Werden Nachzahlungen für zurückliegende Zeiträume festgesetzt, werden diese einen Monat nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig.


zuklappenAnsprechpartner/in
20.32 - Grundbesitzabgaben, Beherbergung- und Zweitwohnungsteuer
Johannssenstr. 10
30159 Hannover
Telefon: +49 511 168-44186
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Telefon: +49 511 168-41180
E-Mail:

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und nach Vereinbarung

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