Wer gewerbsmäßig Transporte mit Fahrzeugen durchführen will, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen überschreitet, benötigt eine nationale Güterkraftverkehrserlaubnis. Bei grenzüberschreitenden Transporten ist eine Gemeinschaftslizenz erforderlich.
Die Erlaubnis wird einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, für die Dauer von bis zu zehn Jahren erteilt, wenn er die Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs eines Kraftverkehrsunternehmers erfüllt. Eine Erlaubnis, deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist, wird zeitlich unbefristet erteilt, wenn der Unternehmer die Berufszugangsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt.
Der Erlaubnisinhaber erhält auf Antrag neben der Erlaubnis so viele Erlaubnisausfertigungen, wie ihm weitere Fahrzeuge und die für diese erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit nach der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers zur Verfügung stehen.
Die Erlaubnis kann befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden.
Hinweis: Für den sogenannten Werkverkehr nach § 1 Abs. 2 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) ist keine Erlaubnis erforderlich. Das Unternehmen muss aber beim Bundesamt für Güterverkehr angemeldet sein.
§ 1 Abs. 2 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers