Ein erlaubnisfreies Gewerbe ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit der/des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe begründen, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.
Eine Gewerbeerlaubnis kann nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes unter den oben angegebenen Voraussetzungen widerrufen werden. Dem vorangeschaltet ist ein Anhörungsverfahren nach § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz.
Wesentliche Gründe sind z. B. einschlägige Vorstrafen, erhebliche Steuerrückstände oder erhebliche Rückstände bei der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen.