Gewerbesteuer

Allgemeine Informationen

Die Gemeinden sind berechtigt, eine Gewerbesteuer zu erheben.

Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Erhebungsberechtigt ist die Gemeinde, in der sich der Gewerbebetrieb oder eine Betriebsstätte des Gewerbebetriebes befindet. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen.

Besteuerung 

Die Besteuerungsgrundlagen werden durch die Betriebsfinanzämter anhand der Gewerbesteuererklärungen / Zerlegungsunterlagen oder durch Schätzung ermittelt und mit Gewerbesteuermessbescheiden / Zerlegungsbekanntgaben (Grundlagenbescheide) festgesetzt. Die Finanzämter entscheiden damit über die persönliche und sachliche Steuerpflicht. Auf die von den Finanzämtern in den Grundlagenbescheiden übermittelten Messbeträge wendet die Gemeinde den für den Erhebungszeitraum jeweils gültigen Hebesatz durch Multiplikation an, ermittelt so die Gewerbesteuer und setzt diese mit Gewerbesteuerbescheid fest.

Wichtig:

Die Gewerbesteuererklärungen / Zerlegungsunterlagen sollten rechtzeitig bei den Finanzämtern eingereicht werden, um Schätzungen und/oder ggfs. Zinsfestsetzungen nach § 233 a Abgabeordnung für Nachzahlungen möglichst zu vermeiden.

Hebesatz 

Der Gewerbesteuer-Hebesatz beträgt in der Landeshauptstadt Hannover derzeit 480%.

Vorauszahlungen

Nach § 19 GewStG hat der Steuerschuldner am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres Vorauszahlungen zu entrichten.

Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Anpassungen sind auf Anträge (innerhalb der Karenzzeit) bei den Gemeinden oder Finanzämtern möglich. Sofern bereits ein Gewerbesteuermessbescheid für Vorauszahlungszwecke eines Finanzamtes vorliegt, sollte der Antrag beim jeweiligen Finanzamt gestellt werden.

Die für einen Erhebungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Steuerschuld für diesen Erhebungszeitraum angerechnet.

Zahlungstermine

Die Zahlungstermine ergeben sich aus den Gewerbesteuer - und Zinsbescheiden. Bei Vorauszahlungen sind die Termine ebenfalls den genannten Bescheiden zu entnehmen.

Rechtsgrundlage

Gewerbesteuergesetz (GewStG), Einkommensteuergesetz (EStG), Abgabenordnung (AO),  Haushaltssatzung der Landeshauptstadt Hannover (Hebesatz)

Rechtsbehelf

Die richtigen Rechtsbehelfe sind den Rechtsbehelfsbelehrungen der Grundlagenbescheide der Finanzämter und der Gewerbesteuer- und Zinsbescheide der Gemeinde zu entnehmen.

Wichtig:

Einwände gegen die Steuerpflicht oder die Höhe der Messbeträge und damit der Steuer müssen gegen die Entscheidungen der Finanzämter in den Grundlagenbescheiden gerichtet werden. Ändert ein Finanzamt den angefochtenen Grundlagenbescheid, ändert die Gemeinde in der Folge auch den Gewerbesteuerbescheid und ggf. die Zinsfestsetzung, ohne dass die Steuerpflichtigen zusätzlich bei den Gemeinden Rechtsbehelfe einlegen müssen.

Die Rechtsbehelfe haben zunächst keine aufschiebende Wirkung zur Folge, d.h., die festgesetzten Beträge bleiben zu den in den Bescheiden genannten Fälligkeiten zu zahlen.

Gewährt das jeweilige Finanzamt jedoch i.d.R. auf Antrag im Rahmen eines Einspruchs- oder Klageverfahrens eine Aussetzung der Vollziehung, setzt auch die Gemeinde die auf den ausgesetzten Messbeträgen basierende Gewerbesteuer von der Vollziehung aus, ohne dass dies bei der Gemeinde zusätzlich beantragt werden muss. Die ausgesetzten Beträge sind dann nicht zu zahlen.

Stundungen

Bestehen zu den Fälligkeiten kurzfristige Zahlungsschwierigkeiten oder würde ein Gewerbebetrieb in solche durch die Zahlung zu den Fälligkeiten geraten, kann eine Stundung beantragt werden. Der Stundungsantrag muss schriftlich erfolgen und sollte Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse (Einnahmen, Ausgaben, Verbindlichkeiten, Forderungen, möglichst BWA) ebenso beinhalten wie einen Vorschlag zur Tilgung der Steuerforderungen.

Gestundete Steuerbeträge werden i.d.R. mit einem monatlichen Zinssatz von 0,5 % verzinst.


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20.31.1 - Gewerbesteuer
01 - Oberbürgermeister/inDez. II - Dezernat II -Finanzen, Ordnung und Feuerwehr-20 - Fachbereich Finanzen20.3 - Steuern und GebührenJohannssenstr. 10
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