Die Gemeinden sind berechtigt, eine Gewerbesteuer zu erheben.
Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Erhebungsberechtigt ist die Gemeinde, in der sich der Gewerbebetrieb oder eine Betriebsstätte des Gewerbebetriebes befindet. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen.
Besteuerung
Die Besteuerungsgrundlagen werden durch die Betriebsfinanzämter anhand der Gewerbesteuererklärungen / Zerlegungsunterlagen oder durch Schätzung ermittelt und mit Gewerbesteuermessbescheiden / Zerlegungsbekanntgaben (Grundlagenbescheide) festgesetzt. Die Finanzämter entscheiden damit über die persönliche und sachliche Steuerpflicht. Auf die von den Finanzämtern in den Grundlagenbescheiden übermittelten Messbeträge wendet die Gemeinde den für den Erhebungszeitraum jeweils gültigen Hebesatz durch Multiplikation an, ermittelt so die Gewerbesteuer und setzt diese mit Gewerbesteuerbescheid fest.
Wichtig:
Die Gewerbesteuererklärungen / Zerlegungsunterlagen sollten rechtzeitig bei den Finanzämtern eingereicht werden, um Schätzungen und/oder ggfs. Zinsfestsetzungen nach § 233 a Abgabeordnung für Nachzahlungen möglichst zu vermeiden.
Hebesatz
Der Gewerbesteuer-Hebesatz beträgt in der Landeshauptstadt Hannover derzeit 480%.
Vorauszahlungen
Nach § 19 GewStG hat der Steuerschuldner am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres Vorauszahlungen zu entrichten.
Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Anpassungen sind auf Anträge (innerhalb der Karenzzeit) bei den Gemeinden oder Finanzämtern möglich. Sofern bereits ein Gewerbesteuermessbescheid für Vorauszahlungszwecke eines Finanzamtes vorliegt, sollte der Antrag beim jeweiligen Finanzamt gestellt werden.
Die für einen Erhebungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Steuerschuld für diesen Erhebungszeitraum angerechnet.
Zahlungstermine
Die Zahlungstermine ergeben sich aus den Gewerbesteuer - und Zinsbescheiden. Bei Vorauszahlungen sind die Termine ebenfalls den genannten Bescheiden zu entnehmen.