Gemeinsame Sorge für ein Kind erklären

Allgemeine Informationen

Wenn Sie als Eltern eines gemeinsamen Kindes zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet sind, ist nur die Mutter sorgeberechtigt. Um dies zu ändern, können entweder Sie als Eltern eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben oder ein Gericht kann eine abweichende Entscheidung treffen. 

Möchten Sie gemeinsam sorgeberechtigt sein, müssen dies beide Elternteile gegenüber dem Jugendamt (gebührenfrei) oder einem Notar (gebührenpflichtig) erklären und beurkunden lassen. Zuvor muss die Vaterschaft anerkannt werden. Beim Jugendamt kann dies in einem Termin erfolgen.

Sie können die Sorgeerklärung auch dann abgeben, wenn Ihr Kind noch nicht geboren, aber bereits gezeugt ist. Dies ist aber auch nach der Geburt noch möglich und notwendig, wenn Sie einander nicht heiraten und keine gerichtliche Regelung anstreben möchten.

Nach Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen kann die elterliche Sorge nur durch eine Entscheidung des Familiengerichts geändert werden.

Verfahrensablauf

Für die Sorgeerklärung müssen Sie einen persönlichen Termin beim Jugendamt oder in einem Notariat vereinbaren: 

  • Soweit noch nicht geschehen, muss der Vater die Vaterschaft zunächst wirksam anerkennen (im Jugendamt kann die Anerkennung mit der Sorgerechtserklärung gemeinsam beurkundet werden).
  • Beide Elternteile müssen persönlich erscheinen.
  • In dem Termin werden Sie über die Rechtsfolgen der Sorgerechtserklärungen informiert. Diese wird Ihnen vorgelesen und muss von beiden Elternteilen unterschrieben werden.
  • Beide Elternteile erhalten beglaubigte Abschriften der Urkunde ausgehändigt.
Voraussetzungen
  • Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet.
  • Es besteht die rechtliche Vaterschaft (durch wirksame Anerkennung oder gerichtliche Feststellung).
  • Das Kind braucht noch nicht geboren sein, es muss aber gezeugt sein. 
  • Das Kind muss noch minderjährig sein.      
  • Eine Gerichtsentscheidung zur elterlichen Sorge wurde bisher nicht getroffen.
  • Die Eltern müssen persönlich erscheinen. 
  • Grundsätzlich müssen die Eltern geschäftsfähig, das bedeutet insbesondere volljährig, sein. Die Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
  • Beide Eltern sprechen ausreichend Deutsch. Sollte dies nicht der Fall sein:
    • Jugendamt: Sollten Sie einen Dolmetscher benötigen, teilen Sie die gewünschte Sprache bitte bei der Terminvereinbarung mit (gebührenfrei).
    • Notar: Sollten Sie einen Dolmetscher benötigen, müssen Sie zum Termin einen Dolmetscher mitbringen. Diese Person benötigt ein gültiges Personaldokument und darf nicht mit den Eltern des Kindes verwandt oder verschwägert sein.
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Personalausweis oder Reisepass der Eltern
  • Bei nachgeburtlicher Erklärung: Geburtsurkunde des Kindes, in der der Vater eingetragen ist 
  • Bei vorgeburtlicher Erklärung: Mutterpass und Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung 
Welche Gebühren fallen an?
Beitrag: gebührenfrei.
Die Beurkundung durch das Jugendamt ist kostenlos. Auch etwaige Kosten für Dolmetscher kommen nicht hinzu.
Welche Fristen muss ich beachten?

Das Kind muss zum Zeitpunkt der Abgabe der Sorgeerklärungen noch minderjährig sein.


zuklappenAnsprechpartner/in
51.15 - Unterhaltsrechtsstelle
51 - Fachbereich Jugend und FamilieJoachimstr. 8
30159 Hannover
Telefon: +49 511 168-45179
E-Mail:

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung.


Parkmöglichkeiten:
Behindertenparkplatz:
vorhanden


Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei
Aufzug vorhanden: ja

zurück