In einer Vielzahl von Lebenssachverhalten kann sich der Wunsch, teilweise die Notwendigkeit zur Namensänderung ergeben.
Hierzu gibt es jeweils spezielle gesetzliche Vorgaben, die die Voraussetzungen, die erforderlichen Unterlagen und auch die Zuständigkeiten regeln.
Hier soll es nur um die behördliche Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz gehen; diese Option ist nachrangig und kommt nur zum Tragen, wenn die anderen spezialgesetzlichen Regelungen keine Änderungsmöglichkeit eröffnen. Bitte prüfen Sie daher zunächst anhand der folgenden Leistungsbeschreibungen, ob es für Ihr Anliegen eine spezielle Regelung gibt:
Allgemeine Informationen zur Namensführung von Neugeborenen finden Sie hier:
- Leistung Namensführung von Neugeborenen
- Leistung Namenserklärung für das Kind
- Leistung Namenserklärung in/nach der Ehe
- Leistung Namenserklärung für Spätaussiedler und Vertriebene
- Leistung Namenserklärung nach der Einbürgerung
- Leistung Vornamenssortiererklärung
- Leistung Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung gemäß § 45 b PStG