Fahrwegbestimmung von Gefahrguttransporten: Erteilung - Einzelfahrwegsbestimmung

Allgemeine Informationen

Um während des Transports gefährlicher Güter größtmögliche Sicherheit zu gewähren, gelten für Gefahrguttransporte besondere Regelungen. Als gefährliche Güter werden Stoffe und Gegenstände bezeichnet, die während ihres Transports aufgrund ihrer Eigenschaften oder ihres Zustands eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen und/ oder Leben und Gesundheit von Menschen sowie die Natur oder wichtige Gemeingüter schädigen können.

Für bestimmte gefährliche Güter ist eine Fahrwegbestimmung nach § 35a der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und Binnengewässern (GGVSEB) erforderlich. Diese ergeben sich aus § 35 b GGVSEB. Grundsätzlich ist der Transport von diesen Gefahrgütern auf den Bundesautobahnen (außer einigen bestimmten Abschnitten) durchzuführen.

Für den Bereich außerhalb der Bundesautobahn bedarf der Transport nach § 35 a Abs. 3 GGVSEB einer Einzelfahrwegbestimmung der zuständigen Stelle. Diese wird für eine begrenzte oder unbegrenzte Zahl von Fahrten innerhalb einer bestimmten Zeit erteilt.

Die Fahrwegbestimmung kann auch durch Allgemeinverfügung erfolgen. Beachten Sie hierzu bitte die weiteren Informationen in der Leistung "Fahrwegbestimmung von Gefahrguttransporten: Erteilung – Allgemeinverfügung".

An wen muss ich mich wenden?

Der Antrag auf Bestimmung des Fahrweges ist bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen, für die Stadt Hannover bei der Straßenverkehrsbehörde Hannover.

Bei Abgangsorten außerhalb des Stadtgebietes Hannover, aber innerhalb der Region Hannover ist die Region Hannover zuständig.

Übersicht der zuständigen Stellen

Welche Unterlagen werden benötigt?

Zur Antragstellung für eine Einzelfahrwegbestimmung gehören u. a. folgende Angaben:

  • Name und Anschrift des Antragstellers
  • Transportzeitraum
  • Bezeichnung des Ladegutes (Angabe UN-Nummer und Benennung des Gutes)
  • Ausgangspunkt des Transports
  • Zielort des Transports
Welche Gebühren fallen an?

Gebühr: 25,00 Euro bis 1.000,00 Euro

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag ist rechtzeitig (Antragsfrist: mindestens 2 Wochen) vor Transportbeginn bei der Straßenverkehrsbehörde zu stellen. Möglicherweise müssen vor Erteilung der Fahrweg­bestimmung andere Dienststellen oder Behörden angehört werden.

Anträge / Formulare

Es ist ein Antrag auf Bestimmung des Fahrweges nach § 35 Abs. 3 Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (RSEB) - Anlage 4 zu stellen.

Für die Landeshauptstadt Hannover können Sie den unter "Dokumente" aufgelisteten Antrag verwenden.


zuklappenExterne Behörden
Region Hannover - Team VerwaltungHildesheimer Straße 18
30169 Hannover
Telefon: +49 511 616-0
Telefax: +49 511 616-22499
E-Mail:

 
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