Die Ausbildung zur Fahrlehrerin/zum Fahrlehrer kann nur in einer der bundesweit ca. 56 anerkannten Fahrlehrer-Ausbildungsstätten erfolgen. Dabei ist nicht nur die theoretische Ausbildung, sondern auch anschließend eine praktische Ausbildung in einer anerkannten Ausbildungs-Fahrschule vorgeschrieben.
Die Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte erfolgt in geschlossenen Kursen und darf, abgesehen von einer auf die Dauer der Ausbildung nicht anrechenbaren unterrichtsfreien Zeit bis zu einem Monat, nicht unterbrochen werden.
Mehrstufige Ausbildung
Die Ausbildung zur Fahrlehrerin/zum Fahrlehrer ist eine “Stufen-Ausbildung” und in unterschiedliche Abschnitte unterteilt. Im ersten Schritt wird zunächst die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erworben. Hierfür ist ein zweiphasiges Antragsverfahren erforderlich. Das erste Antragsverfahren ist mit der Erteilung der befristeten Fahrlehrerlaubnis Klassen BE beendet, wenn die schulische Ausbildung nach fünfeinhalb Monaten die fahrpraktische Prüfung und die Fachkundeprüfung jeweils mit Erfolg abgeschlossen wurde.
Für die Anwendung und Vertiefung der in der amtlich anerkannten Ausbildungsstätte erworbenen theoretischen Kenntnisse wird eine “befristete Fahrlehrerlaubnis Klasse BE” erteilt. Die praktische Ausbildung in der Ausbildungsfahrschule dauert mindestens viereinhalb Monate, wobei weitere zwei Wochen Seminar in den Fahrlehrer-Ausbildungsstätten hinzukommen. Über die praktische Ausbildung ist ein Ausbildungsvertrag mit der Nennung des verantwortlichen Ausbildungsfahrlehrers und einer angemessenen Ausbildungsvergütung zu schließen. Während der Ausbildung ist ein Berichtsheft zu führen.
Die befristete Fahrlehrerlaubnis erlischt in den folgenden Fällen:
- Erteilung der unbefristeten Fahrlehrerlaubnis
- nach dreimaliger erfolgloser Lehrprobe im theoretischen oder im fahrpraktischen Unterricht oder
- nach Ablauf von 2 Jahren ab Erteilung.
Um die unbefristete Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE zu erhalten, ist frühestens nach vier Monaten ein entsprechender Antrag auf Zulassung zur Lehrprobe unter Vorlage des Berichtsheftes zu stellen. Erst nach Bestehen der praktischen und theoretischen Lehrprobe ist die Erteilung der unbefristeten Fahrlehrerlaubnis möglich.
In den weiteren Stufen können aufbauend die zusätzlichen Fahrlehrerlaubnisse der Klassen A, CE und/oder DE erworben werden, nachdem die entsprechenden Kurse an den Fahrlehrer-Ausbildungsstätten besucht und die Fachkundeprüfungen bestanden wurden.
Die Dauer der jeweiligen Kurse betragen:
- für Bewerber/innen um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A zusätzlich einen Monat in einer Fahrlehrerausbildungsstätte
- für Bewerber/innen um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE zusätzlich zwei Monate in einer Fahrlehrerausbildungsstätte
(Besitzt die Bewerberin/der Bewerber für die Klasse DE die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE, so verkürzt sich die Ausbildungsdauer um einen Monat; dieses gilt auch bei Vorbesitz der Klasse DE für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnisklasse CE).