Fahrlehrerlaubnis Erteilung

Allgemeine Informationen

Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Klasse BE und zusätzlich in den Klassen A, CE und DE erteilt.

Der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erhält zunächst für den Zweck der weiteren Ausbildung eine Anwärterbefugnis. Diese ist auf zwei Jahre befristet.

Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Von der Anwärterbefugnis darf nur im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden.

Verfahrensablauf

Die Ausbildung zur Fahrlehrerin/zum Fahrlehrer kann nur in einer der bundesweit ca. 56 anerkannten Fahrlehrer-Ausbildungsstätten erfolgen. Dabei ist nicht nur die theoretische Ausbildung, sondern auch anschließend eine praktische Ausbildung in einer anerkannten Ausbildungs-Fahrschule vorgeschrieben.

Die Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte erfolgt in geschlossenen Kursen und darf, abgesehen von einer auf die Dauer der Ausbildung nicht anrechenbaren unterrichtsfreien Zeit bis zu einem Monat, nicht unterbrochen werden.

Mehrstufige Ausbildung

Die Ausbildung zur Fahrlehrerin/zum Fahrlehrer ist eine “Stufen-Ausbildung” und in unterschiedliche Abschnitte unterteilt. Im ersten Schritt wird zunächst die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erworben. Hierfür ist ein zweiphasiges Antragsverfahren erforderlich. Das erste Antragsverfahren ist mit der Erteilung der befristeten Fahrlehrerlaubnis Klassen BE beendet, wenn die schulische Ausbildung nach fünfeinhalb Monaten die fahrpraktische Prüfung und die Fachkundeprüfung jeweils mit Erfolg abgeschlossen wurde.

Für die Anwendung und Vertiefung der in der amtlich anerkannten Ausbildungsstätte erworbenen theoretischen Kenntnisse wird eine “befristete Fahrlehrerlaubnis Klasse BE” erteilt. Die praktische Ausbildung in der Ausbildungsfahrschule dauert mindestens viereinhalb Monate, wobei weitere zwei Wochen Seminar in den Fahrlehrer-Ausbildungsstätten hinzukommen. Über die praktische Ausbildung ist ein Ausbildungsvertrag mit der Nennung des verantwortlichen Ausbildungsfahrlehrers und einer angemessenen Ausbildungsvergütung zu schließen. Während der Ausbildung ist ein Berichtsheft zu führen.

Die befristete Fahrlehrerlaubnis erlischt in den folgenden Fällen:

  • Erteilung der unbefristeten Fahrlehrerlaubnis
  • nach dreimaliger erfolgloser Lehrprobe im theoretischen oder im fahrpraktischen Unterricht oder
  • nach Ablauf von 2 Jahren ab Erteilung.

Um die unbefristete Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE zu erhalten, ist frühestens nach vier Monaten ein entsprechender Antrag auf Zulassung zur Lehrprobe unter Vorlage des Berichtsheftes zu stellen. Erst nach Bestehen der praktischen und theoretischen Lehrprobe ist die Erteilung der unbefristeten Fahrlehrerlaubnis möglich.

In den weiteren Stufen können aufbauend die zusätzlichen Fahrlehrerlaubnisse der Klassen A, CE und/oder DE erworben werden, nachdem die entsprechenden Kurse an den Fahrlehrer-Ausbildungsstätten besucht und die Fachkundeprüfungen bestanden wurden.

Die Dauer der jeweiligen Kurse betragen:

  • für Bewerber/innen um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A zusätzlich einen Monat in einer Fahrlehrerausbildungsstätte
  • für Bewerber/innen um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE zusätzlich zwei Monate in einer Fahrlehrerausbildungsstätte
    (Besitzt die Bewerberin/der Bewerber für die Klasse DE die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE, so verkürzt sich die Ausbildungsdauer um einen Monat; dieses gilt auch bei Vorbesitz der Klasse DE für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnisklasse CE).
An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.

Voraussetzungen

Fahrlehrerin/Fahrlehrer ist eine staatlich anerkannte, bundesweit einheitlich geregelte Bezeichnung für einen Dienstleistungsberuf im Verkehrswesen. Um diesen Beruf auszuüben, braucht man die Fahrlehrerlaubnis. Die Voraussetzungen hierfür regelt das Fahrlehrergesetz. Ausgebildet und geprüft wird nach einer bundesweit geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung auf der Grundlage dieses Gesetzes. Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn die Bewerberin/der Bewerber

  • mindestens 21 Jahre alt ist
  • geistig, körperlich, fachlich und pädagogisch geeignet ist und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen
  • mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt
  • die Fahrerlaubnis der Klasse besitzt, für die die Fahrlehrerlaubnis oder Anwärterbefugnis erteilt werden soll; eine Fahrerlaubnis auf Probe reicht nicht aus
  • seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch zwei Jahre die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D besitzt,
  • innerhalb der letzten drei Jahre zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist, die fachliche Eignung in einer Prüfung nachgewiesen hat und
  • über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Welche Unterlagen werden benötigt?

Zur Erlangung der Fahrlehrerlaubnis ist bei der Fahrerlaubnisbehörde ein schriftlicher Antrag mit Angabe der gewünschten Klasse zu stellen. Außerdem sind dem Antrag beizufügen:

  • amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt, z. B. gültiger Personalausweis
  • Lebenslauf mit eigenhändiger Unterschrift
  • Zeugnis einer Ärztin/eines Arztes mit der Fachbezeichnung "Betriebs- oder Arbeitsmedizin"
  • auf Verlangen der Fahrerlaubnisbehörde der Nachweis einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle über die geistige und körperliche Eignung
  • eine Kopie des Kartenführerscheins; der Originalführerschein muss vorgelegt werden
  • Unterlagen über die Fahrpraxis
  • ein Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf nach mindestens abgeschlossener Hauptschulbildung oder eine gleichwertige Vorbildung
  • eine Anmeldebestätigung einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte nebst Bescheinigung über den dortigen Ausbildungsbeginn

Die Anforderung der Auskunft aus dem Fahreignungsregister und des Führungszeugnisses erfolgt mit Ihrem Einverständnis durch die Fahrerlaubnisbehörde.

Welche Gebühren fallen an?
  • Erteilung einer befristeten Fahrlehrerlaubnis: 40,90 Euro
  • Erteilung einer unbefristeten Fahrlehrerlaubnis: 40,90 Euro
  • Erteilung einer erweiterten Fahrlehrerlaubnis: 40,90 Euro

Zusätzlich:

  • Auslagen für Führungszeugnis und Auszug aus dem Fahreignungsregister: 16,30 Euro
Was sollte ich noch wissen?

Bei Bewerberinnen/Bewerbern, die bereits im öffentlichen Dienst (Bundeswehr, Polizei) eine Fahrlehrerlaubnis erworben haben und eine zivile Fahrlehrerlaubnis anstreben, entfällt die Ablegung der Fahrlehrerprüfung. Diese Bewerberinnen/Bewerber haben neben den genannten Unterlagen einen Nachweis über den Besitz der Dienstfahrlehrerlaubnis (z. B. beglaubigte Kopie des Fahrlehrerscheins) dem Antrag beizufügen.


zuklappenAnsprechpartner/in
32.12.4 - Fahrschulen, Personenbeförderungs- u. Güterkraftverkehrsunternehmen
32.12 - FahrerlaubnisbehördeAm Schützenplatz 1
30169 Hannover
Telefon: +49 511 168-48594
Telefax: +49 511 168-41221

Mo: 08:00 bis 13:00 Uhr
Di: 08:00 bis 13:00 Uhr
Mi: geschlossen
Do:08:00 bis 13:00 Uhr
Fr: 08:00 bis 12:00 Uhr


Parkmöglichkeiten:
Behindertenparkplatz:
vorhanden


Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei

Zusätzliche Telefonnummer:
+49 511 168-42475

Anreise
Bahnhaltestelle:
3, 7, 9 (U-Bahn-Station: Waterloo)
3, 7, 17 (U-Bahn-Station: Allerweg)
Bushaltestelle:
100, 200 (HDI Arena)
120 (Waterlooplatz)
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