Führerscheine, die in einem in Anlage 11 der Fahrerlaubnisverordnung aufgeführten Staat rechtmäßig erworben wurden, z. B. in Australien oder den Vereinigten Staaten, berechtigen zum Führen von Kraftfahrzeugen der erteilten Klassen für die Dauer von sechs Monaten seit Begründung des ordentlichen Wohnsitzes innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Ist die ausländische Fahrerlaubnis befristet, gilt diese Berechtigung nur bis zum Fristablauf.
Damit nach Ablauf dieser Fristen weiterhin von der Fahrerlaubnis Gebrauch gemacht werden kann, ist die ausländische Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis umzuschreiben.