Schlüsselzahl 196
Mit der 14. Änderungsverordnung der Fahrerlaubnisverordnung werden für diejenigen, die die Fahrerlaubnisklasse B besitzen, erleichterte Bedingungen für das Führen von Krafträdern der Klasse A 1 geschaffen.
Diejenigen, die die nachfolgend genannten Voraussetzungen für den vereinfachten Zugang erfüllen, können ohne die für die Klasse A 1 vorgeschriebene Ausbildung und Ablegung einer theoretische und praktische Prüfung die Berechtigung zum Führen der Klasse A 1 erwerben. Die Fahrerlaubnisbehörde auf Antrag beim Nachweis der Voraussetzungen die Schlüsselzahl 196 in den Führerschein ein. Dazu ist die Ausstellung eines neuen Führerscheins erforderlich.
Mit der Eintragung der Schlüsselzahl 196 im Führerschein besteht die Berechtigung zum Führen von Krafträdern (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt.
Schlüsselzahl 96
Mit der Eintragung der Schlüsselzahl 96 im Führerschein besteht die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3.500 kg überschreitet, aber 4.250 kg nicht übersteigt.