Innerhalb der Europäischen Union soll die Sicherheit im Straßenverkehr verbessert werden. Deshalb müssen selbständige und angestellte Fahrerinnen und Fahrer, die Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen, eine besondere Qualifikation nachweisen. Zusätzlich zu der jeweils erforderlichen Fahrerlaubnis müssen die Fahrerinnen und Fahrer für den Einstieg in den Beruf eine Grundqualifikation erwerben. Anschließend müssen die Kenntnisse und Fähigkeiten alle fünf Jahre durch Weiterbildungen auf einem aktuellen Stand gehalten werden.
Wer muss eine Grundqualifikation nachweisen?
Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE), denen eine Fahrerlaubnis dieser Klassen vor dem 10.09.2008 erteilt worden ist und die gewerblich Personen befördern.
Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE), denen eine Fahrerlaubnis dieser Klassen vor dem 10.09.2009 erteilt worden ist und die gewerblich Güter befördern.
Wie kann man die Grundqualifikation nachweisen?
Durch den erfolgreichen Abschluss
- einer dreijährigen Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer,
- einer dreijährigen Berufsausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb,
- eines alternativen Ausbildungsberufes, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden
- einer theoretischen und praktischen Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer nach Maßgabe einer Rechtsverordnung auf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)
oder
- durch die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung (Grundqualifikation). Die Prüfung umfasst eine Theorieprüfung von 240 Minuten und eine praktische Prüfung von ca. 210 Minuten. Der vorherige Besuch eines Lehrgangs ist nicht vorgeschrieben.
oder
- durch die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung (beschleunigte Grundqualifikation). Die Prüfung umfasst eine Theorieprüfung von 90 Minuten. Eine praktische Prüfung ist nicht erforderlich. Voraussetzung ist der Besuch eines Lehrgangs mit einer Dauer von 140 Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten bei einer anerkannten Ausbildungsstätte. Die Teilnahme am Unterricht ist verpflichtend.
Die Lehrgänge werden in Hannover von Fahrschulen (siehe Link unten) durchgeführt.
Die Prüfungen werden jeweils von der Industrie- und Handelskammer abgenommen.
Wer muss eine Weiterbildung nachweisen?
Alle Fahrerinnen und Fahrer, die zu gewerblichen Zwecken Personen oder Güter befördern.
Wie wird die Weiterbildung nachgewiesen?
Nach der Teilnahme am Unterricht in einer anerkannten Ausbildungsstätte, stellt diese eine Bescheinigung aus oder trägt die Teilnahme direkt im Berufskraftfahrerqualifizierungsregister ein. Diese Bescheinigung ist bei der Fahrerlaubnisbehörde der Landeshauptstadt Hannover vorzulegen.
Die Weiterbildung umfasst eine Ausbildungsdauer von 35 Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten, die in bis zu 5 selbstständige Ausbildungseinheiten von mindestens je 7 Stunden aufgeteilt werden kann. Die Weiterbildungen werden in Hannover von Fahrschulen (siehe Link unten) durchgeführt.
Wann muss die Weiterbildung nachgewiesen werden?
Die Weiterbildung muss im Abstand von 5 Jahren wiederholt werden.
Ab wann muss die Weiterbildung nachgewiesen werden?
Innerhalb von fünf Jahren nach Erwerb der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation. Fahrerinnen und Fahrer, die keine Grundqualifikation erwerben müssen, weil ihr Führerschein vor den zuvor genannten Stichtagen ausgestellt wurde, können die Fünfjahresfrist unterschreiten oder um bis zu zwei Jahre überschreiten.
Wie werden die Qualifikation und die Weiterbildung dokumentiert?
Ab 23.05.2021 werden Grundqualifikationen, beschleunigte Grundqualifikationen oder Weiterbildungen in einem Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) eingetragen.
Die Eintragung der Schlüsselzahl 95 im Führerschein ist ab sofort nicht mehr möglich.
Sofern die Schlüsselzahl 95 im Führerschein eingetragen ist, gilt dies als Nachweis der Qualifikation bis zum Ablauf der Gültigkeit Ihres Führerscheins.
Bitte beachten Sie, dass nach der neuen Rechtslage die Ausstellung von vorläufigen Dokumenten nicht mehr möglich ist.