Waffenherstellungserlaubnis beantragen

Allgemeine Informationen

Der Umgang mit Waffen oder Munition wird im Waffengesetz (WaffG) des Bundes geregelt und bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis.

Die Erlaubnis (Waffenherstellungserlaubnis) zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition im Rahmen eines wirtschaftlichen Unternehmens wird von der zuständigen Stelle erteilt. Weiterhin muss ein Waffenherstellungsbuch geführt werden, aus dem die Art und Menge der Schusswaffen sowie ihr Verbleib hervorgeht.

Die Erlaubnis kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden und wird von der zuständigen Stelle erteilt.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Erteilung einer Waffenherstellungserlaubnis schriftlich beantragen. Der Antrag muss zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der für den Betriebssitz zuständigen Waffenbehörde eingereicht werden.

Wenn Sie während Ihrer Abwesenheit eine Stellvertretung benötigen, so müssen Sie für diese Person eine Stellvertretungserlaubnis beantragen.

Die persönliche Vorsprache des Antragstellers sowie des vorgesehenen Stellvertreters ist in der Regel erforderlich.

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk sich die gewerbliche Hauptniederlassung befindet. Wenn sich diese im Stadtgebiet Hannovers befindet, muss der Antrag beim Arbeitsgebiet Waffen- und Fischereirecht der Landeshauptstadt gestellt werden.

Voraussetzungen
  • Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Zuverlässigkeit
    • Die erforderliche Zuverlässigkeit setzt vor allem voraus, dass keine Vorstrafe vorliegt.
  • persönliche Eignung
    • Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise diejenigen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind.
  • Fachkunde
    • Den erforderlichen Nachweis der Fachkunde über die wichtigsten waffenrechtlichen- und beschussrechtlichen Vorschriften, über Art, Konstruktion und Handhabung gebräuchlicher Schusswaffen und Munition kann bei Bedarf durch eine Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer Hannover erlangt werden.
    • Die Fachkunde gilt als gegeben, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllt werden.
  • Nachweis eines Bedürfnisses
    • Das Bedürfnis (ein vernünftiger Grund) kann sich aus einem besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse, beispielsweise als Waffenhändler ergeben.
  • Gewerbsmäßigkeit oder wirtschaftliche Unternehmung
    • Eine Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der Waffenhandel gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung ausgeübt wird.
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Bescheinigung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat- oder Herkunftslandes
  • Bestätigung der Heimatbehörde
  • Nachweis der gewerblichen Niederlassung, Betriebs-/Geschäftsräume
  • ggf. Abschrift bereits erteilter Waffenhandelserlaubnis
Welche Gebühren fallen an?

Die genauen Kosten kann Ihnen die zuständige Waffenbehörde mitteilen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Erlaubnis erlischt, wenn die Erlaubnisinhaberin/der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.

Die Erlaubnisinhaberin/der Erlaubnisinhaber hat die Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Stelle anzuzeigen.

Rechtsbehelf

Bitte informieren sie sich zu Rechtsbehelfen bei der zuständigen Stelle. 

Anträge / Formulare

Antragsformulare sind bei der zuständigen Stelle erhältlich.

Was sollte ich noch wissen?

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

Bei in die Handwerksrolle eingetragenen Büchsenmacherinnen und Buchmachern schließt die Waffenherstellungserlaubnis die Erlaubnis zum Waffenhandel ein.


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