Eingliederungshilfe für Erwachsene mit Behinderungen sowie für Kinder und Jugendliche mit körperlichen und geistigen Behinderungen beantragen

Allgemeine Informationen

Menschen mit Behinderungen haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach SGB IX, wenn sie nicht nur vorübergehend geistig, seelisch oder körperlich wesentlich behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind.

Ziel der Eingliederungshilfe ist es

  • drohende Behinderungen zu verhüten
  • vorhandene Behinderung und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und
  • Menschen mit Behinderungen möglichst weitgehend in die Gesellschaft einzugliedern.

Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe können beispielsweise gehören:

  • Integrative und heilpädagogische Hilfen für noch nicht schulpflichtige Kinder
  • Schulbegleitende Hilfen für Kinder
  • Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit
  • Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes (z. B. Werkstätten für behinderte Menschen)
  • Ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen zur Verhütung, Beseitigung oder Milderung der Behinderung
  • autismusspezifische Förderung
  • Hilfen zur sozialen Teilhabe (z. B. Assistenzleistungen in der eigenen Wohnung bzw einer besonderen Wohnform)
  • Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (z. B. Ambulant Betreutes Wohnen, Wohnstätten für Menschen mit Behinderungen)
  • Mobilitätshilfe
  • Existenzsichernde Leistungen in besonderen Wohnformen

Persönliches Budget für Menschen mit Behinderungen

Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Unterstützungsleistungen haben, können sich diesen Anspruch als „Persönliches Budget“ auszahlen lassen. Mit diesem Geld haben die Betroffenen die Möglichkeit, Teilhabe- und Rehabilitationsleistungen nach ihren eigenen Vorstellungen einzukaufen. Damit können sie die Art und die Gestaltung der Hilfe selbst bestimmen. Der Gesamtbetrag eines Persönlichen Budgets darf den Wert der Sachleistungen, auf die Menschen mit Behinderungen alternativ Anspruch haben, nicht überschreiten. Unabhängig davon, wer die Kosten für das Persönliche Budget zu tragen hat – Krankenkasse, Pflegekasse, Bundesagentur für Arbeit, Rentenversicherung, Sozialamt etc. –, müssen die Betroffenen nur einen Antrag stellen.

Verfahrensablauf
  • Sie wenden sich an den für Sie zuständigen Träger der Eingliederungshilfe.
  • Dort können Sie um Beratung und Unterstützung bitten oder gleich einen formlosen Antrag stellen.
  • Die zuständige Behörde wird Sie bitten, ein Formular auszufüllen und weitere Unterlagen einzureichen.
  • Die Behörde wird ein Teilhabe und / oder Gesamtplanverfahren durchführen, um Ihren individuellen Bedarf an Eingliederungshilfeleistungen zu ermitteln.
  • Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die zuständige Stelle aufgrund Ihrer Angaben, ob und in welcher Höhe Sie Eingliederungshilfe erhalten.
  • Nach der Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie einen Bewilligungs- oder einen Ablehnungsbescheid.

In Niedersachsen wird Ihr Bedarf an individueller Unterstützung grundsätzlich mithilfe des Bedarfsermittlungsinstrumentes (B.E.Ni) ermittelt.

Voraussetzungen

Die Eingliederungshilfe ist in der Regel eine nachrangige Leistung. Sie wird nur dann gewährt, wenn keine Ansprüche gegenüber vorrangigen Sozialleistungsträgern (z. B. Krankenkassen, Agentur für Arbeit oder Rentenversicherungsträger) bestehen.

Leistungen nach dem SGB IX sind in der Regel abhängig vom Einkommen und Vermögen. Ausnahmen hiervon gibt es beispielsweise bei der Frühförderung oder schulbegleitenden Hilfen für Kinder, die grundsätzlich einkommens- und vermögensunabhängig gezahlt werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Identitätsnachweis
  • Sozialhilfegrundantrag
  • Einkommens- und Vermögensunterlagen
  • Nachweis über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen
  • Schwerbehindertenausweis
  • Nachweise über vorrangige Leistungen, z. B. Pflegekasse, Rententräger
  • Nachweis über die Höhe der Unterkunftskosten
  • Betreuuerausweis/Vollmacht bei Vertretung

Die Bearbeitung erfolgt nach Eingang und Prüfung des kompletten Antrages und sofern alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. Eine Stellungnahme des Fachbereich Soziales der Region Hannover, Team Teilhabe oder des sozialpsychiatrischen Dienstes, wird im Bedarfsfall eingeholt.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer des Antrages hängt von vielen unterschiedlichen Voraussetzungen ab.


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50.20 - Eingliederungshilfe für erwachsene Menschen mit Behinderungen (SGB IX)
50.2 - Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung – SGB IXHamburger Allee 25
30161 Hannover
50.21 - Eingliederungshilfe für erwachsene Menschen mit Behinderungen (SGB IX)
Hamburger Allee 25
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Do: 8:30 bis 16:00 Uhr
Fr: 8:30 bis 14:00 Uhr
Mo-Fr: Vorsprachen sind nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

50.22 - Eingliederungshilfe für erwachsene Menschen mit Behinderungen (SGB IX)
50.2 - Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung – SGB IXHamburger Allee 25
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