Deutsche Verlobte, die im Ausland heiraten wollen, benötigen hierfür im Regelfall ein Ehefähigkeitszeugnis. Gleiches gilt für heimatlose Ausländer, Asylberechtigte, ausländische Flüchtlinge und Staatenlose mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland.
Wer als Deutsche oder Deutscher im Ausland heiraten möchte, sollte sich bei der zuständigen ausländischen Behörde erkundigen, ob ein Ehefähigkeitszeugnis verlangt wird und ob eine Beglaubigung erforderlich ist.
Für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses ist eine Prüfung notwendig, die im Regelfall dieselben Punkte umfasst, die auch bei einer inländischen Eheschließung zu prüfen sind.
In einigen Ländern ist die deutsche Verlobte oder der deutsche Verlobte verpflichtet, beim ausländischen Beamten einen vom Deutschen Konsulat in diesem Staat ausgestellten Nachweis des Familienstandes vorzulegen. In diesen Fällen ist das Ehefähigkeitszeugnis nicht für die ausländischen Beamten zu beschaffen, sondern es dient zur Vorlage beim Deutschen Konsulat im Eheschließungsstaat als Grundlage für die Ausstellung der Familienstandsbescheinigung.
Sind beide Eheschließende Deutsche, so ist ihre Ehefähigkeit in der gleichen Weise zu prüfen. Es genügt, dass ein gemeinsames Ehefähigkeitszeugnis für beide Eheschließende ausgestellt wird, auch wenn die zuständige Stelle nur für eine der eheschließenden Personen zuständig ist.