Die gewerbsmäßige Bewachung ist erlaubnispflichtig. Unter Bewachung i.S. des § 34a der Gewerbeordnung (GewO) versteht man die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit. Die unter den Begriff "Bewachung" fallenden konkreten Tätigkeiten sind breit gefächert. Dazu gehören u.a.
- die herkömmliche Fahrrad-, Kraftfahrzeug- und Gebäudebewachung,
- der Veranstaltungsdienst,
- die Fluggastkontrolle,
- die Durchführung von Geld- und Werttransporten,
- der Personenschutz oder
- die Bewachung von Industrie- und militärischen Anlagen sowie von Kernkraftwerken.
Die Bewachung erfordert eine aktive Obhutstätigkeit (z. B. Beaufsichtigung oder Kontrollen). Die Obhut muss in menschlicher Tätigkeit bestehen.
Bewachungsunternehmer kann eine natürliche oder juristische Person sein. Bei Personengesellschaften (z. B. OHG, KG) ist Gewerbetreibender jeder geschäftsführende Gesellschafter. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.
Hinweis: Es folgen spezifische Informationen der Landeshauptstadt Hannover. Wir überprüfen z.Zt. diese Seite.
Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, bedarf nach § 34a der Gewerbeordnung einer Erlaubnis.
Voraussetzung:
- formeller Antrag - gewerberechtliche Zuverlässigkeit (Überprüfung durch Gewerbezentralregisterauskunft, Führungszeugnis und Auskunft aus der Schuldnerliste)
- geeignete Räume
- Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
- Sachkundenachweis (Teilnahme an einer Unterrichtungsveranstaltung der Industrie und Handelskammer mit Prüfung). Der Bewachungsunternehmer hat die Verordnung über das Bewachungsgewerbe zu beachten. Bewachungsunternehmen dürfen nur zuverlässiges und fachkundiges Personal mit Bewachungsaufgaben betrauen.
Die Höhe der Verwaltungsgebühr und weitere Auskünfte erhalten Sie unter 0511 / 168 - 3 11 17.