Beseitigung baulicher Anlagen – Abbruchanzeige

Allgemeine Informationen

Der komplette Abbruch von Bausubstanz ist generell baugenehmigungsfrei.

Die Beseitigung eines Hochhauses oder der Abbruch nur eines Teiles einer baulichen Anlage muss der Bauaufsichtsbehörde jedoch angezeigt werden, da davon verschiedene baurechtliche und bautechnische Fragestellungen betroffen sein können. Dies betrifft zum Beispiel die Standsicherheit eines verbleibenden Restgebäudes.

Bei einem Teilabbruch ist eine Anzeige nicht notwendig, wenn der zu beseitigende Teil im Anhang der Niedersächsischen Bauordnung (Anhang NBauO) aufgeführt ist.

Diese Regelungen finden Sie in § 60 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO)

Voraussetzungen

Je nach konkretem Einzelfall kann für die Beseitigung einer baulichen Anlage eine weitere Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung nach anderen Rechtsvorschriften - z. B. nach Denkmalrecht, Naturschutzrecht oder Abfallrecht - erforderlich sein. Diese müssen Sie einholen, bevor Sie mit der Beseitigung beginnen. Sie müssen sie aber nicht bei der Bauaufsichtsbehörde vorlegen.

Um eine Abbruchanzeige einreichen zu können, müssen Sie sich als Bauherrin oder Bauherr einer Entwurfsverfasserin oder eines Entwurfsverfassers bedienen, die oder der in Niedersachsen bauvorlageberechtigt ist.

Dazu erhalten Sie bei der Architektenkammer Niedersachsen Auskunft.

Dort werden Listen über bauvorlageberechtigte Personen geführt.

Verfahrensablauf

Die Bauaufsichtsbehörde prüft lediglich, ob alle im Rahmen der Abbruchanzeige notwendigen Unterlagen eingereicht wurden. Sie bestätigt Ihnen als Bauherrin oder Bauherrn dann den Eingang der vollständigen Abbruchanzeige oder fordert Sie auf, die Unterlagen zu vervollständigen oder eventuelle Mängel der Anzeige zu beseitigen.

Im Rahmen der Abbruchanzeige erfolgt keine inhaltliche Prüfung, z.B. der Standsicherheit oder ob weitere rechtliche Randbedingungen zu beachten sind.

Hierfür sind Sie als Bauherrin oder Bauherr selbst verantwortlich.

An wen muss ich mich wenden?

Richten Sie Ihre Anzeige bitte per Post an die oben im Adressfeld genannte Stelle des Fachbereichs Planen und Stadtentwicklung der Landeshauptstadt Hannover.

Voraussetzungen

Ist für die Beseitigung der Anlage eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung nach anderen Vorschriften erforderlich, so muss diese vorliegen, bevor mit der Beseitigung begonnen wird. Dies richtet sich je nach Einzelfall, z. B. nach Denkmalschutz-, Naturschutz- oder Abfallrecht.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für eine Abbruchanzeige müssen Sie einreichen:

  • Abbruchanzeigeformular
  • Formlose Bestätigung einer Statikerin oder eines Statikers
    darüber, dass die geplanten Sicherungsmaßnahmen ausreichen, die Standsicherheit des verbleibenden Gebäudes und der Nachbargebäude zu gewährleisten

Das Anzeigeformular muss mit Datum versehen und von der Bauherrin oder dem Bauherren sowie der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein.

Die Erklärung zur Sicherung der statischen Anforderungen muss die Statikerin oder der Statiker mit Datum unterschreiben.

Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) und der Anlage 1 der BauGO.

Derzeit sind dafür 60 Euro festgesetzt.

Die Gebühren können sich erhöhen, wenn die einzureichenden Unterlagen nicht vollständig sind und nachgefordert werden müssen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie erhalten als Bauherrin oder Bauherr eine Bestätigung über die vollständige Abbruchanzeige.

Haben Sie diese Bestätigung erhalten, dürfen Sie jedoch erst nach Ablauf eines Monats mit den Abbrucharbeiten beginnen.

Was sollte ich noch wissen?

Bitte beachten Sie, dass speziell vom Teilabriss von Gebäuden auch andere baurechtliche Themen berührt sein können, zum Bespiel der genehmigungsbedürftige Eingriff in die Führung der Rettungswege des verbleibenden Gebäudes. Dies wird im Rahmen der Abbruchanzeige seitens der Bauaufsichtsbehörde nicht geprüft.

Lassen Sie sich im Zweifelsfall von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser beraten, ob über die Abbruchanzeige hinaus gegebenenfalls ein Bauantrag auf veränderte Ausführung des Restgebäudes notwendig ist.

Bitte beachten Sie, dass Sie als Bauherrin oder Bauherr auch die Standsicherheit benachbarter Gebäude prüfen und gewährleisten müssen, wenn diese zum Beispiel mit Ihrem abzureißenden Gebäude oder Gebäudeteil aneinandergebaut sind oder der Baugrund dazu Anlass gibt.


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