Der komplette Abbruch von Bausubstanz ist generell baugenehmigungsfrei.
Die Beseitigung eines Hochhauses oder der Abbruch nur eines Teiles einer baulichen Anlage muss der Bauaufsichtsbehörde jedoch angezeigt werden, da davon verschiedene baurechtliche und bautechnische Fragestellungen betroffen sein können. Dies betrifft zum Beispiel die Standsicherheit eines verbleibenden Restgebäudes.
Bei einem Teilabbruch ist eine Anzeige nicht notwendig, wenn der zu beseitigende Teil im Anhang der Niedersächsischen Bauordnung (Anhang NBauO) aufgeführt ist.
Diese Regelungen finden Sie in § 60 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO).
Voraussetzungen
Je nach konkretem Einzelfall kann für die Beseitigung einer baulichen Anlage eine weitere Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung nach anderen Rechtsvorschriften - z. B. nach Denkmalrecht, Naturschutzrecht oder Abfallrecht - erforderlich sein. Diese müssen Sie einholen, bevor Sie mit der Beseitigung beginnen. Sie müssen sie aber nicht bei der Bauaufsichtsbehörde vorlegen.
Um eine Abbruchanzeige einreichen zu können, müssen Sie sich als Bauherrin oder Bauherr einer Entwurfsverfasserin oder eines Entwurfsverfassers bedienen, die oder der in Niedersachsen bauvorlageberechtigt ist.
Darüber hinaus müssen Sie in das Antragsformular im Online-Portal einen Tragwerksplaner einfügen.