Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Allgemeine Informationen

Informationen zum Geldwäschegesetz

Mit dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz, GwG) soll die Einschleusung illegal erlangten Geldes und sonstiger Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreislauf erschwert werden. Durch Geldwäsche werden organisierte Kriminalität und Terrorismus finanziert. Sie richtet erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden an und gefährdet den fairen wirtschaftlichen Wettbewerb.

Das Geldwäschegesetz legt bestimmten Unternehmen und Personen besondere Pflichten auf. Dadurch sollen Geschäfte mit kriminellem Hintergrund verhindert werden und Unternehmen zu deren Aufdeckung beitragen.

Die Stadtverwaltung kontrolliert die Einhaltung dieser Pflichten. Die kann Missachtungen der Pflichten mit Bußgeldern ahnden und bei Bedarf bestimmte Maßnahmen anordnen.

Welche Unternehmen oder Geschäftsleute sind betroffen?

  • Unternehmen und Personen, die gewerblich mit Gütern handeln (z. B. Kraftfahrzeughändler, Juweliere, Antiquitätenhändler)
  • Immobilienmakler
  • Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder
  • Rechtsdienstleister (Rechtsbeistände, die nicht einer Kammer angehören sowie registrierte Personen im Sinne. des § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz )
  • Versicherungsvermittler
  • Finanzunternehmen (ohne Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute. Kapitalanlage- oder Investmentaktiengesellschaften)

Wann müssen Unternehmen oder Geschäftsleute tätig werden?

Unternehmen und Geschäftsleute müssen insbesondere tätig werden:

  • bei auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehungen,
  • bei Geschäften ab einem Wert von 10.000 € je Geschäftsvorfall (auch bei mehreren Vorfällen, wenn die Gesamtsumme 10.000 € übersteigt), nicht aber bei Zahlungen mit EC- oder Kreditkarte,
  • unabhängig von der Höhe der Transaktion immer, wenn Tatsachen festgestellt werden, die den Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung begründen oder
  • wenn Zweifel an den Identitätsangaben des Kunden bestehen

Was ist zu tun?

  • Geschäfts- oder Vertragspartner z. B. über den Personalausweis identifizieren
  • Geschäftsbeziehung kontinuierlich dokumentieren und überwachen
  • Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung einholen (sofern der Hintergrund nicht eindeutig ist)
  • abklären, ob der Vertragspartner für einen anderen wirtschaftlich Berechtigten handelt
  • Die erhobenen Angaben und eingeholten Informationen müssen aufgezeichnet und mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.

Können die Sorgfaltspflichten nicht erfüllt werden, so darf die Geschäftsbeziehung nicht begründet oder fortgesetzt werden.

Was ist bei einem Verdacht auf Geldwäsche zu tun?

Wenn es Hinweise darauf gibt, dass Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vorliegt, müssen diese Tatsachen unverzüglich

  • der Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) und in Kopie
  • dem Bundeskriminalamt, Zentralstelle für Verdachtsanzeigen

mitgeteilt werden.


zuklappenAnsprechpartner/in
32.22.2 - Arbeitsgruppe Verbraucherschutz, Gewerbeüberwachung und Tiere
Am Schützenplatz 1
30169 Hannover
E-Mail:

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Fr.:
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