Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung vom 01.08.2004, auch Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannt, sollen die Maßnahmen zur Eindämmung der Schwarzarbeit intensiviert werden.
Definition
Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen (Erstellen eines kompletten Gewerkes) selbst erbringt oder ausführen lässt (Auftraggeber) und dabei folgende Verpflichtungen nicht beachtet:
- Als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt.
Beispiel: Firma X führt keine Sozialversicherungsbeiträge ab. - Als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.
Beispiel: Firma X führt keine Steuern ab. - Als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber den Sozialleistungsträgern nicht erfüllt.
Beispiel: Person X bezieht weiterhin ALG 2, ohne seine Arbeitsaufnahme mitzuteilen. - Als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 Gewerbeordnung) nicht erworben hat.
Beispiel: Firma X hat das ausgeübte Gewerbe nicht der Gewerbemeldestelle angezeigt. - Als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 Handwerksordnung).
Beispiel: Firma X führt handwerkliche Leistungen aus, ohne in die Handwerksrolle bei der Handwerkskammer eingetragen zu sein.
Zuständige Behörden
für die Prüfung und Verfolgung sind in den Fällen der
- Nummern 1 und 3
Hauptzollamt Hannover
Finanzkontrolle Schwarzarbeit,
Hackethalstr. 7, 30179 Hannover,
Tel. 0511 / 37414-0 - Nummer 2
Finanzamt für Fahndung und Strafsachen,
Göttinger Chaussee 83b, 30459 Hannover,
Tel. 0511/ 419-1 - Nummern 4 und 5
Landeshauptstadt Hannover,
Arbeitsgebiet Gewerberecht und -überwachung,
Am Schützenplatz 1, 30169 Hannover
Keine Schwarzarbeit liegt vor, wenn die nicht nachhaltig auf Gewinn (insbesondere eine Tätigkeit gegen geringes Entgelt) gerichtete Dienst- oder Werkleistung
- von Angehörigen oder Lebenspartnern
- aus Gefälligkeit
- durch Nachbarschaftshilfe
- durch Selbsthilfe
erbracht wird.
Wenn Sie einen Verdacht auf Schwarzarbeit melden wollen, wenden Sie sich bitte an die oben genannte zuständige Behörde.
Für Anzeigen in den Fällen der Nummern 4 und 5 ist nachfolgend ein Anzeigenvordruck hinterlegt, den sie ausdrucken und der
Landeshauptstadt Hannover
Arbeitsgebiet Gewerberecht und -überwachung
Am Schützenplatz 1
30169 Hannover
übersenden können.
Hinweise oder Nachfragen an das Arbeitsgebiet Gewerberecht und Gewerbeüberwachung der Landeshauptstadt Hannover sind auch über die Telefonnummern
0511 / 168-31244 und
0511 / 168-31167 oder
über Fax 0511 / 168-31233
möglich.
Hinweis
Wer durch wissentlich falsche Angaben einen anderen zu Unrecht verdächtigt, macht sich nach § 164 des Strafgesetzbuches strafbar.