Befreiung von der Parkschein-/ Parkscheibenpflicht beantragen

Allgemeine Informationen

Sie sind Handwerker*in und haben eine Baustelle in einem Bereich, in dem das Parken nur mit Parkscheibe oder Parkschein zulässig ist? Dann haben Sie die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen, mit der während der Arbeiten keine Parkscheibe ausgelegt, bzw. kein Parkschein gezogen werden muss und die zulässige Höchstparkdauer überschritten werden darf.

Verfahrensablauf

Beantragung bei der Straßenverkehrsbehörde per E-Mail, Fax oder schriftlich mit dem Antragsformular, das Sie am Ende dieser Seite finden. Der Antrag wird durch den*die zuständige*n Bezirkssachbearbeiter*in geprüft und die Ausnahmegenehmigung bei positivem Ergebnis erstellt. Die Zustellung erfolgt in der Regel per E-Mail/Fax.

An wen muss ich mich wenden?
  • Straßenverkehrsbehörde

Welche*r Bezirkssachbearbeiter*in für Ihr Anliegen zuständig ist, können Sie dem Bezirkseinteilungsplan ("Zuständigkeiten Fachbereich Tiefbau") entnehmen - siehe Dokumente.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Beantragung benötigen Sie einen vollständig ausgefüllten Antrag auf Befreiung von der Parkscheiben-/Parkscheinpflicht (nähere Informationen finden Sie unter "Verfahrensablauf"). Der Antrag ist unter "Dokumente" als PDF-Datei aufgeführt.

Welche Gebühren fallen an?

Gültigkeitsdauer

Gebühr

1 Tag

23,00 €

bis zu 1 Woche

64,00 €

bis zu 1 Monat

110,00 €

bis zu 1/2 Jahr

184,00 €

bis zu 1 Jahr

276,00 €

bis zu 2 Jahre

404,00 €

bis zu 3 Jahre

533,00 €

Jedes weitere Fahrzeug

36,00 €

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag muss rechtzeitig, möglichst zwei Wochen (mindestens jedoch fünf Werktage) vor Beginn der Maßnahme, gestellt werden.

Bearbeitungsdauer

Beachten Sie bitte, dass eine Bearbeitung in der Regel mindestens fünf Werktage dauert.

Was sollte ich noch wissen?
  • Das Original der Ausnahmegenehmigung ist mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen.
  • Bei abgestellten Fahrzeugen ist sie von außen gut lesbar an der Windschutzscheibe auszulegen
  • Die Angabe eines Kennzeichens ist immer erforderlich. Ist das Kennzeichen nicht bekannt, kann „wechselnde Kennzeichen“ angekreuzt werden. Die nummerierte Genehmigung gilt jedoch immer nur für 1 Fahrzeug. Sind mehrere Fahrzeuge gleichzeitig im Einsatz, benötigt jedes Fahrzeug eine eigene Genehmigung
  • Bei erkennbarem Missbrauch wird die Genehmigung ersatzlos entzogen.

zuklappenAnsprechpartner/in
66.12 - Straßenverkehrsbehörde
01 - Oberbürgermeister/inDez. VI - Dezernat VI -Stadtentwicklung und Bauen-66 - Fachbereich TiefbauRundestr. 6
30161 Hannover
Telefon: siehe_unten
Telefax: +49 511 168-31230
E-Mail: Homepage: htt­ps://ww­w.han­no­ver­.­de/stvo-lhh

Montag: 08:30 - 13:00 Uhr
Dienstag: 08:30 - 13:00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 08:30 - 13:00 Uhr
Freitag: 08:30 - 13:00 Uhr

und nach vorheriger Vereinbarung

Bitte beachten Sie die Zuständigkeiten:
.
Führerscheinangelegenheiten:
0511/168-40706

Kfz-Zulassungsangelegenheiten:
Allgemeines: 0511/168-45539

Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen (StVO-Text)
0511/168-31215

Mobile Haltverbote, Ausnahmegenehmigungen zum Parken, Umzügen oder Anlieferungen
0511/168-31217

Baustellenabsicherungen, Verkehrsführungen, Kleinbaustellen wie Autokränen, Materiallagerungsflächen, Baugerüsten, oder Beschilderungen im öffentlichen Straßenraum
0511/168-31201
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