Beantragung der Befreiung von der Vorlage des Ehefähigkeitszeugnisses für ausländische Staatsangehörige

Allgemeine Informationen

Wenn Sie als ausländische Staatsangehörige beziehungsweise als ausländischer Staatsangehöriger in Deutschland heiraten wollen, bestimmen sich die Voraussetzungen der Heirat auch nach dem Recht, das in Ihrem Heimatland gilt.

Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass die Ehe zwar in Deutschland, nicht aber in Ihrem Heimatstaat anerkannt wird. Insbesondere für zukünftige Kinder ist es von großer Bedeutung, dass eine in Deutschland geschlossene Ehe auch im Herkunftsstaat des ausländischen Elternteils anerkannt wird.

Daher müssen Sie grundsätzlich ein Ehefähigkeitszeugnis aus Ihrem Heimatstaat vorlegen. Mit diesem Ehefähigkeitszeugnis wird durch die zuständige Behörde Ihres Heimatstaates bestätigt, dass einer beabsichtigten Heirat nach dem Recht des Heimatstaates kein Ehehindernis entgegensteht.

Besitzen Sie mehrere Staatsangehörigkeiten, so ist das Recht desjenigen Landes anzuwenden, mit dem Sie am engsten verbunden sind. Haben Sie auch die deutsche Staatsangehörigkeit, wird kein Ehefähigkeitszeugnis benötigt. Es wird aber dringend empfohlen, eigenverantwortlich mit den Behörden des oder der anderen Staaten zu erörtern, ob und ggf. wie die Eheschließung dort anerkannt wird.

Sie können im Einzelfall eine Befreiung von der Pflicht beantragen, ein Ehefähigkeitszeugnis vorzulegen. Dies erfolgt bei dem Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk Sie die Eheschließung angemeldet haben. 

Für Sie kommt dies in Frage, wenn Sie zu einer der folgenden Personengruppen gehören:

  • Angehörige von Staaten, deren Behörden keine Ehefähigkeitszeugnisse ausstellen.
  • Angehörige von Staaten, die Ehefähigkeitszeugnisse ausstellen, wenn dies aber objektiv unmöglich ist. Dies gilt unter anderem für Sachverhalte, in denen das ausländische Recht die Eheschließung aus Gründen versagt, die mit der grundgesetzlich garantierten Eheschließungsfreiheit unvereinbar sind, zum Beispiel, wenn nach dem ausländischen Heimatrecht verboten ist, nach einer Scheidung wieder zu heiraten. 

Sie benötigen kein Ehefähigkeitszeugnis und keine Befreiung, wenn sie zur folgenden Personengruppe gehören: 

  • Anerkannte Asylberechtigte, 
  • ausländische Geflüchtete, 
  • heimatlose Ausländerinnen und Ausländer sowie 
  • Staatenlose mit ständigem Aufenthalt in Deutschland. 

Ihr Status muss durch einen entsprechenden Reiseausweis nachgewiesen werden.

Beantragen Sie eine Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis, prüft der Präsident des Oberlandesgerichts an Stelle der ausländischen Behörde, ob der Heirat nach dem Heimatrecht ein Hindernis entgegensteht oder eine Voraussetzung zur Eheschließung fehlt. Es darf auch nach deutschem Recht kein Ehehindernis bestehen. So ist unter Umständen zu prüfen, ob in diesem Zusammenhang eventuelle Vor-Ehen wirksam aufgelöst sind. 

Die Befreiung gilt für die Dauer von 6 Monaten.

Verfahrensablauf

Der Antrag kann nur über das zuständige Standesamt gestellt werden; er wird im Rahmen der Anmeldung zur Eheschließung aufgenommen. Ansprechpartner für Fragen und Informationen ist stets das Standesamt.

Voraussetzungen

Es werden Unterlagen benötigt. Bitte wenden Sie sich an das zuständige Standesamt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden Unterlagen benötigt. Bitte wenden Sie sich an das zuständige Standesamt.

Welche Gebühren fallen an?
  • Die Befreiung ist gebührenpflichtig und orientiert sich an Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen. Auch bei Ablehnung oder Antragsrücknahme fällt eine Gebühr an. Die Gebühr wird von der zuständigen Justizverwaltung erhoben.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Eheschließung muss andererseits spätestens sechs Monate nach der Befreiungsentscheidung erfolgen.


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32.3 - Standesamt und StaatsangehörigkeitAm Schützenplatz 1
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Telefon: +49 511 168-42958
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Telefonische Erreichbarkeit
Montag, Mittwoch, Freitag 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag, Donnerstag 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr

Hinweis zu den Öffnungszeiten
Die genannten Öffnungszeiten gelten für Spontankund*innen am Info-Schalter des Standesamtes. Hier können Sie insbesondere Urkunden bestellen oder Unterlagen abgeben.
Individuelle Beratungen und auch die Abgabe von Erklärungen sind nur nach vorheriger Terminabsprache möglich. Bitte informieren Sie sich auf den entsprechenden Seiten über die jeweiligen Ansprechpartner*innen und nutzen auch unser Online-Angebot, insbesondere die Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation und die Online-Bestellung von Urkunden. Sofern möglich, empfehlen wir auch, z. B. Unterlagen per Post oder direkt über unseren Hausbriefkasten einzureichen.


Parkmöglichkeiten:
Behindertenparkplatz:
vorhanden


Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei

Anreise
Bahn:
3,7,9 (U-Bahn-Station: Waterloo)
3,7,17 (U-Bahn-Station: Allerweg)
Bus:
100, 200 (HDI-Arena)
120 (Waterlooplatz)
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