Bauvoranfrage und Bauvorbescheid

Allgemeine Informationen

Möchten Sie im Vorfeld einer Baumaßnahme bestimmte Einzelfragen klären, können Sie eine Bauvoranfrage nach §73 Niedersächsische Bauordnung stellen.

Eine Bauvoranfrage ist zum Beispiel sinnvoll, wenn Sie Zweifel haben, ob ein bestimmtes Bauvorhaben auf einem bestimmten Grundstück planungsrechtlich zulässig ist oder ob von Ihnen beabsichtigte bautechnische Lösungen genehmigungsfähig sind.

Durch eine Bauvoranfrage können Sie finanzielle Aufwendungen sparen, da Sie nicht alle für ein Baugenehmigungsverfahren erforderlichen Unterlagen einreichen müssen. Zudem erhalten Sie als Bauherrin oder Bauherr bereits frühzeitig Sicherheit über die Bebaubarkeit eines Grundstückes und können Ihre weitere Planung darauf ausrichten.

Eine Bauvoranfrage ist dafür vorgesehen, konkrete Einzelfragen zum Bauvorhaben zu klären. Die Fragen sollten daher so genau wie möglich formuliert sein und dem Grunde nach mit Ja oder Nein beantwortet werden können.

Wichtig ist, dass das Verfahren nur für Fragestellungen zugänglich ist, die selbständig und losgelöst von anderen baurechtlichen Fragen beurteilt werden können und über die auch in einem entsprechenden Bauantragsverfahren entschieden werden müsste.

Allgemeine Fragen zum Grundstück, zum Beispiel, ob es einen Bebauungsplan gibt und was darin steht, kann also nicht Gegenstand einer Bauvoranfrage sein.

Ebensowenig kann sich eine Bauvoranfrage darauf beziehen, unter welchen Bedingungen ein Vorhaben gegebenenfalls zulässig wäre.

Verfahrensablauf

Sie reichen als Bauherrin oder Bauherr alle notwendigen Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde ein. Dort wird zunächst die Vollständigkeit geprüft. Falls es erforderlich sein sollte, werden Sie aufgefordert, weitere Unterlagen einzureichen oder die vorgelegten Unterlagen nachzubessern.

Die Bauaufsichtsbehörde prüft nun, ob durch die Planung das öffentliche Baurecht in Bezug auf die gestellten Fragen eingehalten wird. Dazu werden je nach Erforderlichkeit interne und externe Behörden und Stellen beteiligt, deren Belange von den gestellten Einzelfragen betroffen sein könnten.

Im Rahmen dieses Verfahrens geben die beteiligten Stellen ihre Stellungnahmen ab.

Manche Fragestellungen erfordern gegebenenfalls auch die Beteiligung von Nachbarn oder Eigentümern angrenzender Grundstücke.

Liegen alle für die Beurteilung der gestellten Fragen notwendigen Unterlagen, Stellungnahmen, Auskünfte oder Anregungen vor, trifft die Bauaufsichtsbehörde die Entscheidung, ob oder in wieweit die Planung mit dem öffentlichen Baurecht vereinbar ist. Dabei kann es sein, dass im gleichen Bauvorbescheid manche Einzelfragen positiv, andere jedoch negativ entschieden werden.

Beachten Sie bitte, dass im Bauvorbescheidsverfahren über die gestellten Fragen hinaus keine Prüfung stattfindet. Das Vorhaben kann also im Bauantragsverfahren noch auf andere baurechtliche Hindernisse treffen.

An wen muss ich mich wenden?

Für Fragen zur Nutzung des Portals können Sie sich via Mail oder per Telefon an uns wenden:
Mail:

Mo. - Fr. 08.00 - 12.00 Uhr unter der Telefonnummer: 0511-168-43322

Welche Unterlagen werden benötigt?

Welche Unterlagen benötigt werden, ist von den gestellten Einzelfragen abhängig. Geregelt ist dies in §4 der Bauvorlagenverordnung.

Einzureichen sind:

  • Amtlicher Lageplan
  • Zeichnungen, Berechnungen, Nachweise oder Beschreibungen, die für die Beurteilung der gestellten Einzelfragen notwendig sind.
Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) und der Anlage 1 der BauGO.

Sie kann in Abhängigkeit von den zu klärenden Fragen stark variieren.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sollten Sie aufgefordert werden, weitere Unterlagen einzureichen oder eingereichte Unterlagen nachzubessern, so setzt Ihnen die Bauaufsichtsbehörde dazu eine Frist.

Bitte beachten Sie diese Frist unbedingt, da Ihr Antrag sonst nicht bearbeitet werden kann und kostenpflichtig an Sie zurückgesandt wird.

Ein Vorbescheid gilt drei Jahre. In diesem Zeitraum ist die Bauaufsichtsbehörde zu den bereits geklärten Einzelfragen an ihre getroffene Entscheidung gebunden. Dies gilt aber nur, wenn Sie innerhalb der drei Jahre einen Bauantrag stellen und dieser hinsichtlich der bereits geklärten Punkte nicht wesentlich vom Vorbescheid abweicht.

Der Bauvorbescheid kann digital über das virtuelle Bauamt um drei Jahre verlängert werden. Dazu muss ein neuer Projektraum im Portal angelegt werden.

Nach Auswahl der Antragsart „Bauvoranfrage“ wählen Sie unter „Handelt es sich um eine Verlängerung?“ die Option „Ja“ und tragen anschließend das Aktenzeichen ein, auf das sich diese Verlängerung bezieht.

Der Projektraum muss vor Ablauf des Vorbescheids bei der Bauaufsichtsbehörde gestellt werden, indem alle Daten ausgefüllt, Anlagen hochgeladen und der Projektraum übermittelt wird.

Beachten Sie bitte, dass der Bauvorbescheid nicht verlängert werden kann, wenn sich die Rechtslage inzwischen geändert hat und die Voraussetzungen für eine Verlängerung dann gegebenenfalls nicht mehr gegeben sind.

Was sollte ich noch wissen?

Auch, wenn es in einem Voranfrageverfahren nicht zwingend vorgeschrieben ist, sollten Sie sich der Hilfe einer Entwurfsverfasserin/eines Entwurfsverfassers bedienen, um alle Unterlagen korrekt zusammenzustellen und die Grundlagen für eine schnelle und rechtssichere Bearbeitung Ihrer Bauvoranfrage zu schaffen.

Sie erhalten dadurch wertvolle Unterstützung auch in der Abwicklung des Verfahrens gegenüber der Bauaufsichtsbehörde.

Der Vorbescheid gilt drei Jahre und bindet die Behörde für diesen Zeitraum an die positive Entscheidung, die zu dieser Einzelfrage getroffen wurde, solange Ihr danach eingereichter Bauantrag nicht wesentlich vom Inhalt des Vorbescheids abweicht.

Dies gilt auch für den Fall, dass innerhalb der drei Jahre eine Rechtsänderung eintritt, die eigentlich eine negative Entscheidung erfordern würde.

Ändert sich das Recht innerhalb der drei Jahre zu Ihren Gunsten, hat der Vorbescheid keine negative Bindungswirkung. Sie können dann einen neuen Vorbescheids- oder Bauantrag stellen, der hinsichtlich der nun geänderten Rechtslage positiv beschieden werden könnte.


zuklappenAnsprechpartner/in
61.3 - Bauordnung
61 - Fachbereich Planen und StadtentwicklungRudolf-Hillebrecht-Platz 1
30159 Hannover
Telefon: +49 511 168-36216
E-Mail: Homepage: htt­ps://han­no­ver­.­de/­bau­ord­nung-lhh

Allgemeine Öffnungszeiten
Montag: 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag: 13:00 - 15:00 Uhr
Donnerstag: 13:00 - 15:00 Uhr
Freitag: 09:00 - 12:00 Uhr

61.35 - Support-Team virtuelles Bauamt
Rudolf-Hillebrecht-Platz 1
30159 Hannover
Telefon: +49 511 168-43322
E-Mail: Homepage: htt­ps://han­no­ver­.­de/­bau­ord­nung-lhh

Support Zeiten: Mo-Fr. 08.00 - 12.00 Uhr

zurück