Wollen Sie auf einem Grundstück etwas neu bauen, umbauen, die Nutzung ändern, etwas beseitigen, abbrechen oder instandsetzen, brauchen Sie in der Regel eine Baugenehmigung. Ausnahmen davon bilden nur die Baumaßnahmen, die unter die Regelungen zu verfahrensfreien oder genehmigungsfreien Baumaßnahmen fallen.
Im Rahmen eines Bauantragsverfahrens prüft die Bauaufsichtsbehörde, ob das geplante Vorhaben mit dem öffentlichen Baurecht vereinbar ist.
Es gibt das so genannte vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach §63 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) und das Baugenehmigungsverfahren (Sonderbauten) nach §64 NBauO.
Im vereinfachten Verfahren werden nur ganz bestimmte Aspekte des öffentlichen Baurechtes geprüft. Die Bauherrin oder der Bauherr trägt dabei zusammen mit der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser eine besonders hohe Eigenverantwortung.
Welches Antragsverfahren anzuwenden ist, können Sie sich als Bauherrin oder Bauherr jedoch nicht aussuchen. Die Verfahrensart richtet sich danach, ob das Vorhaben ein sogenannter Sonderbau ist oder nicht. Für alle Sonderbauten oder Baumaßnahmen, die nach ihrer Fertigstellung unter den Begriff der Sonderbauten fallen, ist zwingend das Verfahren nach §64 NBauO anzuwenden.
Wie Sonderbauten definiert sind, können Sie unter §2 Abs. 5 NBauO nachlesen.
Planen Sie eine Ausnahme oder Befreiung vom städtebaulichen Planungsrecht oder eine Abweichung vom Bauordnungsrecht, so müssen Sie zusammen mit Ihrem Bauantrag einen Antrag auf Zulassung und Erteilung einer Abweichung, Ausnahme oder Befreiung stellen. Diesen Antrag müssen Sie ausführlich begründen und dabei darstellen, weshalb gegen die Erteilung aus Ihrer Sicht keine Bedenken bestehen und auf welche Weise Sie dem öffentlichen Baurecht trotzdem gerecht werden können.
Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.