Bauantragsverfahren

Allgemeine Informationen

Wollen Sie auf einem Grundstück etwas neu bauen, umbauen, die Nutzung ändern, etwas beseitigen, abbrechen oder instandsetzen, brauchen Sie in der Regel eine Baugenehmigung. Ausnahmen davon bilden nur die Baumaßnahmen, die unter die Regelungen zu verfahrensfreien oder genehmigungsfreien Baumaßnahmen fallen.

Im Rahmen eines Bauantragsverfahrens prüft die Bauaufsichtsbehörde, ob das geplante Vorhaben mit dem öffentlichen Baurecht vereinbar ist.

Es gibt das so genannte vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach §63 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) und das Baugenehmigungsverfahren (Sonderbauten) nach §64 NBauO.

Im vereinfachten Verfahren werden nur ganz bestimmte Aspekte des öffentlichen Baurechtes geprüft. Die Bauherrin oder der Bauherr trägt dabei zusammen mit der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser eine besonders hohe Eigenverantwortung.

Welches Antragsverfahren anzuwenden ist, können Sie sich als Bauherrin oder Bauherr jedoch nicht aussuchen. Die Verfahrensart richtet sich danach, ob das Vorhaben ein sogenannter Sonderbau ist oder nicht. Für alle Sonderbauten oder Baumaßnahmen, die nach ihrer Fertigstellung unter den Begriff der Sonderbauten fallen, ist zwingend das Verfahren nach §64 NBauO anzuwenden.

Wie Sonderbauten definiert sind, können Sie unter §2 Abs. 5 NBauO nachlesen.

Planen Sie eine Ausnahme oder Befreiung vom städtebaulichen Planungsrecht oder eine Abweichung vom Bauordnungsrecht, so müssen Sie zusammen mit Ihrem Bauantrag einen Antrag auf Zulassung und Erteilung einer Abweichung, Ausnahme oder Befreiung stellen. Diesen Antrag müssen Sie ausführlich begründen und dabei darstellen, weshalb gegen die Erteilung aus Ihrer Sicht keine Bedenken bestehen und auf welche Weise Sie dem öffentlichen Baurecht trotzdem gerecht werden können.

Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

Verfahrensablauf

Sie reichen als Bauherrin oder Bauherr alle notwendigen Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde ein. Dort wird zunächst die Vollständigkeit geprüft. Falls dies erforderlich sein sollte, werden Sie aufgefordert, weitere Unterlagen einzureichen oder die eingereichten Unterlagen innerhalb einer bestimmten Frist nachzubessern.

Die Bauaufsichtsbehörde prüft nun, ob durch die Planung das öffentliche Baurecht eingehalten wird. Der Prüfumfang im Bauantragsverfahren richtet sich nach der notwendigen Verfahrensart, also danach, ob es sich um ein vereinfachtes Verfahren nach §63 NBauO oder ein Baugenehmigungsverfahren (Sonderbau) nach §64 NBauO handelt.

In das Verfahren werden interne und externe Behörden und Stellen einbezogen, deren Belange von dem Bauvorhaben betroffen sein könnten.

Im Rahmen dieser Beteiligung geben diese Stellen ihre Stellungnahmen ab.

Sind öffentlich-rechtlich geschützte Belange von Nachbarn oder Eigentümern anderer Grundstücke betroffen, werden auch diese im Verfahren gehört.

Liegen alle für die Beurteilung und Prüfung des Bauvorhabens notwendigen Unterlagen, Stellungnahmen, Auskünfte oder Anregungen vor, trifft die Bauaufsichtsbehörde die Entscheidung, ob oder in wieweit die Planung mit dem öffentlichen Baurecht vereinbar ist.

Das Bauantragsverfahren endet mit einer Baugenehmigung, wenn das öffentliche Baurecht eingehalten wird oder mit einer Ablehnung des Bauvorhabens, wenn dies nicht der Fall ist.

Eine Baugenehmigung kann Nebenbestimmungen (Auflagen oder Bedingungen) enthalten, die Sie beim Bau oder der Nutzung der baulichen Anlage beachten und einhalten müssen.

An wen muss ich mich wenden?

Richten Sie Ihren Bauantrag bitte per Post an die im Adressfeld genannte Stelle des Fachbereichs Planen und Stadtentwicklung der Landeshauptstadt Hannover.

Voraussetzungen

Um einen Bauantrag stellen zu können, müssen Sie sich als Bauherrin oder Bauherr einer Entwurfsverfasserin oder eines Entwurfsverfassers bedienen, die oder der in Niedersachsen bauvorlageberechtigt ist.

Dazu erhalten Sie bei der Architektenkammer Niedersachsen Auskunft.

Dort werden Listen über bauvorlageberechtigte Personen geführt.

Denken Sie bitte daran, dass eventuell notwendige wasserrechtliche oder sanierungsrechtliche Genehmigungen bereits separat beantragt und erteilt sein müssen, bevor eine Baugenehmigung erteilt werden kann.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Mit dem Bauantrag müssen Sie alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen einreichen.

Welche Unterlagen genau benötigt werden, hängt von der Antragsart und dem Bauvorhaben ab. Je nach Baumaßnahme und Verfahrensart müssen Sie alle Zeichnungen, Berechnungen, Nachweise oder Beschreibungen einreichen, die für die Beurteilung notwendig sind.

Geregelt ist das in der Verordnung über Bauvorlagen und die Einrichtung von automatisierten Abrufverfahren für Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden (BauVorlVO).

Mindestens vorzulegen sind:

  • Antragsformular nach §63 oder §64 NBauO
    • Amtlicher Lageplan
    • Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Pkw-Stellplätze u.a.)
    • Berechnungen (GRZ, GFZ, umbauter Raum, Wohnfläche, Nutzflächen, Brutto-Rohbaukosten, Anzahl der notwendigen Pkw-Stellplätze u.a.)
    • Baubeschreibung (Angaben zu Art der Nutzung des Gebäudes, Materialien, bestehenden und geplanten Brandschutzqualitäten, Gebäudeklasse, Höhe des Gebäudes etc.)
    • Erhebungsbogen über Bautätigkeit

Zusätzlich einzureichen sind je nach Baumaßnahme und Verfahrensart beispielsweise:

  • Brandschutznachweis
  • Standsicherheitsnachweis
  • Betriebsbeschreibung (bei gewerblicher Nutzung)
  • Antrag auf Abweichung/Ausnahme/Befreiung
  • Lärmschutznachweis
  • Naturschutzfachlicher Nachweis
  • etc.

Gegebenenfalls darf die Bauaufsichtsbehörde auch ein Modell verlangen, wenn dies zur Beurteilung des Bauvorhabens notwendig sein sollte.

Die Unterlagen müssen Sie mindestens in zweifacher Ausfertigung vorlegen.

Bei größeren Bauvorhaben ist es jedoch sinnvoll, drei oder mehr Exemplare einzureichen. Damit kann das Beteiligungsverfahren erheblich beschleunigt werden, da betroffene Behörden parallel ins Verfahren eingebunden werden können.

Das Bauantragsformular ist mit Datum zu versehen und sowohl von der Bauherrin oder dem Bauherrn als auch von der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser zu unterschreiben.

Alle anderen Unterlagen müssen nur von der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser mit Datum unterschrieben werden.

Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) und der Anlage 1 der BauGO.

Sie kann in Abhängigkeit von der Art des Bauvorhabens und dem dafür notwendigen Prüfumfang stark variieren.

Für die nachträgliche Prüfung einer baulichen Anlage, die ohne notwendige Baugenehmigung errichtet wurde, fallen die dreifachen Gebühren an, falls die Baumaßnahme nachträglich genehmigt werden kann oder geduldet wird.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sollten Sie aufgefordert werden, weitere Unterlagen einzureichen oder eingereichte Unterlagen nachzubessern, so setzt Ihnen die Bauaufsichtsbehörde dazu eine Frist.

Bitte beachten Sie diese Frist unbedingt, da sonst Ihr Antrag nicht bearbeitet werden kann und kostenpflichtig an Sie zurückgesandt wird.

Mit dem Bau dürfen Sie beginnen, sobald die Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung erteilt hat und Sie alle eventuell darin enthaltenen Bedingungen erfüllt haben.

Die Baugenehmigung gilt für drei Jahre. Innerhalb dieser Zeit müssen Sie mit Ihrer Baumaßnahme begonnen haben. Die Baugenehmigung verfällt auch, wenn der Bau zwar innerhalb dieser Frist begonnen, dann aber mehr als drei Jahre unterbrochen wurde.

Die Baugenehmigung kann auf Antrag um drei Jahre verlängert werden. Der Antrag dafür muss vor Ablauf der Baugenehmigung bei der Bauaufsichtsbehörde gestellt werden.

Beachten Sie bitte, dass die Baugenehmigung nicht verlängert werden kann, wenn sich die Rechtslage inzwischen geändert hat und die Voraussetzungen für eine Verlängerung gegebenenfalls nicht mehr vorliegen.

Anträge / Formulare

Für Ihren Bauantrag und eventuelle Anträge auf Ausnahme, Befreiung oder Abweichung müssen Sie die dafür vorgeschriebenen amtlichen Formulare verwenden (siehe Dokumente unten).

Den Erhebungsbogen für Bautätigkeit finden Sie unter www.statistik-bw.de/baut/servlet/LaenderServlet.

Was sollte ich noch wissen?

Sie können als Bauherrin oder Bauherr wesentlich dazu beitragen, dass das Bauantragsverfahren zügig durchgeführt werden kann, indem Sie die Antragsunterlagen vollständig und entsprechend der in Niedersachsen geltenden Rechtsvorschriften einreichen und eventuelle Nachforderungen der Bauaufsichtsbehörde fristgerecht erfüllen.

Ist für Ihr Bauvorhaben auch eine denkmalrechtliche Genehmigung notwendig und wurde diese noch nicht separat beantragt, so wird sie als Bestandteil der Baugenehmigung erteilt.

Denken Sie bitte auch daran, dass sie eine Ordnungswidrigkeit begehen, wenn Sie etwas bauen, nutzen oder umnutzen, ohne die dafür notwendige Baugenehmigung eingeholt zu haben. Sie riskieren neben einem Bußgeld auch, dass Sie das Gebaute wieder abreißen oder die Nutzung wieder aufgeben müssen.

Lassen Sie sich am besten von Ihrer Entwurfsverfasserin oder Ihrem Entwurfsverfasser zu allen Fragen rund um die Genehmigungsbedürftigkeit Ihres Bauvorhabens beraten. Sie oder er wird Sie auch im Kontakt mit der Bauaufsichtsbehörde unterstützen.


zurück