Bauaktenarchiv

Allgemeine Informationen

Bauakten entstehen mit der Bearbeitung und Genehmigung von Bauanträgen.

Zu einer Bauakte gehören alle Schriftstücke und Zeichnungen, die im Zusammenhang mit Vorhaben auf einem Baugrundstück entstanden sind.

Der Bauaktenbestand der Landeshauptstadt Hannover erstreckt sich zeitlich bis auf wenige Ausnahmen vom Jahr 1946/1950 bis in die Gegenwart.

Verfahrensablauf

Sobald Ihr Antrag vollständig bei uns eingegangen ist, kann die Bearbeitung erfolgen.

Sollten Unterlagen fehlen oder nicht ausreichend sein, werden Sie von uns frühestmöglich benachrichtigt.

Nachdem die Akte digitalisiert wurde, stellen wir Sie Ihnen als Downloadlink per E-Mail zur Verfügung.

An wen muss ich mich wenden?

Nutzen Sie bitte unseren Online-Service.

Telefonische Auskünfte und Nachfragen sind unter folgenden Rufnummern möglich:

0511-168 41 38 5
0511-168 32 62 1 
0511-168 43 22 8

Welche Unterlagen werden benötigt?

Um Ihren Antrag auf Akteneinsicht schnellstmöglich bearbeiten zu können, benötigen wir folgende Dokumente im Vorfeld:

Eigentumsnachweis

  • Abgabebescheid für Müllentsorgung und Straßenreinigung (aktuell)
  • Grundbuchauszug (nicht älter als 3 Monate) oder
  • Grundsteuerbescheid (aktuell)

 Vollmacht

  • Wird vom Eigentümer/Vollmachtgeber ausgestellt

Kostenübernahmeerklärung

  • Adresse des Rechnungsempfängers
  • handschriftlich unterzeichnet (auch eingescannt oder kopiert möglich)
Welche Gebühren fallen an?

Die Einsichtnahme ist nach der Allgemeinen Gebührenordnung gebührenpflichtig. Für die weitere Bearbeitung Ihres Anliegens ist es daher erforderlich, dass Sie den Antragsunterlagen eine Erklärung der Kostenübernahme beifügen. Diese sollte sich auf „Akteneinsicht und Kopien“ beziehen sowie die Angabe des Grundstückes tragen, für welches die Bauakten eingesehen werden mit postalischer Anschrift. Wir müssen erkennen können, wer die Kosten übernimmt und an wen der Kostenbescheid adressiert werden muss. Daher ist es notwendig, dass der vollständige Name und die aktuelle Anschrift aus der Erklärung zu ersehen ist.

Die Kostenübernahmeerklärung ist nur dann rechtsverbindlich, wenn sie unterschrieben ist. Eine per E-Mail erklärte Kostenübernahme ist daher leider nicht ausreichend.


zuklappenAnsprechpartner/in
61.30 Bauakteneinsicht
61.3 - BauordnungRudolf-Hillebrecht-Platz 1
30159 Hannover
Telefon: +49 511 168-43228
E-Mail:
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