Ausnahmen nach dem Niedersächsischen Feiertagsgesetz

Allgemeine Informationen

An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen herrscht grundsätzlich allgemeine Arbeitsruhe. Es sind alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die geeignet sind, diese Ruhe zu beeinträchtigen, oder die dem Wesen des Sonn- und Feiertags widersprechen.

Staatlich anerkannt sind in Niedersachsen folgende Feiertage:

  • Neujahrstag,
  • Karfreitag,
  • Ostermontag,
  • der 1. Mai,
  • Himmelfahrtstag,
  • Pfingstmontag,
  • der 3. Oktober, als Tag der Deutschen Einheit,
  • 1. Weihnachtstag,
  • 2. Weihnachtstag.

Daneben sind die "stillen Feiertage" - Karfreitag, der zweite Sonntag vor dem 1. Advent (Volkstrauertag) und der letzte Sonntag vor dem 1. Advent (Totensonntag) - besonders geschützt.

In besonders begründeten Fällen können wir aus besonderem Anlass in Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Hierzu benötigen wir einen schriftlichen, begründeten Antrag.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr für eine Ausnahme nach dem NFeiertagsG beträgt mindestens 50,00 Euro und kann je nach Prüfungsumfang maximal 300,00 Euro betragen.

Was sollte ich noch wissen?

Sofern Arbeitnehmer/innen an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, ist es erforderlich, dass Sie sich mit dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Hannover, Am Listholze 74, 30177 Hannover, Tel.: 0511/9096-0, in Verbindung setzen.


zuklappenAnsprechpartner/in
32.22.1 - Gewerbemeldungen und -erlaubnisse
Am Schützenplatz 1
30169 Hannover
Telefon: +49 511 168-31157
Telefax: +49 511 168-31173
E-Mail:


Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei

Anreise

Bahnhaltestelle:
3, 7, 9 (U-Bahn-Station: Waterloo)
3, 7, 17 (U-Bahn-Station: Allerweg)
Bushaltestelle:
100, 200 (HDI Arena)
120 (Waterlooplatz)
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