Aufenthaltsgestattung

Allgemeine Informationen

Wenn Sie erstmals einen Asylantrag gestellt haben, über den noch nicht entschieden wurde, ist Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet. Sie erhalten anschließend von der Erstaufnahmeeinrichtung und im Falle einer bereits erfolgten Zuweisung in eine Kommune von der zuständigen Ausländerbehörde eine Bescheinigung über diese Aufenthaltsgestattung.

Verfahrensablauf

Zuweisungen der Landesaufnahmebehörde in die Stadt Hannover werden der Ausländerbehörde direkt mitgeteilt. Diese erfährt auch, wo Sie nach Ihrer Zuweisung untergebracht worden sind. Anschließend erhalten Sie per Post von der Ausländerbehörde zunächst eine Bescheinigung und nach Eingang der notwendigen Akten bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltsgestattung. Auch die Verlängerung der Aufenthaltsgestattung erfolgt per Post, ohne dass Sie zuvor Kontakt mit der Ausländerbehörde aufnehmen müssen.

An wen muss ich mich wenden?

32.33 - Sachgebiet Willkommensservice, sofern besondere Gründe für eine Kontaktaufnahme vorliegen. Diese kann über unser
Kontaktformular erfolgen.

Voraussetzungen

Für die Ausstellung einer Aufenthaltsgestattung müssen der Ausländerbehörde der Zuweisungsbescheid und die Akte von der vorher zuständigen Behörde vorliegen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Außer den zuvor genannten Unterlagen benötigt die Ausländerbehörde für die Ausstellung einer Aufenthaltsgestattung keine weiteren Unterlagen.

Welche Gebühren fallen an?

Die Ausstellung der Aufenthaltsgestattung ist gebührenfrei.

Bearbeitungsdauer

Die erste Bescheinigung nach einer Zuweisung wird innerhalb weniger Wochen übersandt, die formelle Aufenthaltsgestattung erhalten Sie ca. 1-3 Monate nach der Zuweisung. Eine Verlängerung der Aufenthaltsgestattung erfolgt in der Regel 2-3 Wochen vor ihrem Ablauf.

Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
  • Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
  • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
  • Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.

zuklappenAnsprechpartner/in
32.33 - Willkommensservice
Am Schützenplatz 1
30169 Hannover
Telefon: +49 511 168-32330
Homepage: htt­ps://­ser­vice­por­tal.han­no­ver-stadt­.­de/ABH

Öffnungszeiten:
Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr


Parkmöglichkeiten:
Behindertenparkplatz:
vorhanden


Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei

Anreise

Bahnhaltestelle:
3, 7, 9 (U-Bahn-Station: Waterloo)
3, 7, 17 (U-Bahn-Station: Allerweg)
Bushaltestelle:
100, 200 (HDI Arena)
120 (Waterlooplatz)
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