Sie können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn Sie hierfür bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums und für studienvorbereitende Maßnahmen
Allgemeine Informationen
Für ein Vollzeitstudium an einer staatlichen Hochschule, einer staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Bildungseinrichtung wird einer/einem ausländischen Studierenden eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.
Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasst auch studienvorbereitende Maßnahmen und Pflichtpraktika. Dazu zählen der Besuch eines erforderlichen Sprachkurses und der Besuch eines Studienkollegs oder einer vergleichbaren Einrichtung.
Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel für zwei Jahre erteilt und verlängert. Sie berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung für insgesamt 140 volle Arbeitstage im Kalenderjahr.
Verfahrensablauf
Die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums und studienvorbereitenden Maßnahmen kann online beantragt werden. Bitte lesen Sie vorher alle Informationen auf dieser Seite aufmerksam durch, um zu erfahren, welche Unterlagen bei diesem Antrag einzureichen sind.
Sind alle Unterlagen vollständig und die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllt, erhalten Sie einen Termin für eine persönliche Vorsprache zum Zweck der Aufnahme der für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis notwendigen Biometriedaten und Zahlung der Bearbeitungsgebühr.
An wen muss ich mich wenden?
32.33 - Sachgebiet Willkommensservice – Fachkräfte und Studierende
Voraussetzungen
- Sie besitzen einen gültigen und anerkannten Pass oder Passersatz.
- Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis muss entweder eine Immatrikulation oder eine bedingte Zulassung zum Studium vorliegen.
- Der Lebensunterhalt ist ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel (ohne Anspruch auf Sozialleistungen) gesichert. Ausreichende Mittel stehen dann zur Verfügung, wenn sie dem BAföG-Förderungshöchstsatz entsprechen.
- Der Erteilung stehen keine Straftaten entgegen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Kopie des aktuellen Passes oder Passersatzes
- Kopie Ihres bisherigeren Aufenthaltstitels (Visum oder Aufenthaltserlaubnis)
- Nachweise über das Studium / die Studienvorbereitung:
Bei Studium:- Immatrikulationsbescheinigung
Bei studienvorbereitenden Maßnahmen:
-
- Bescheinigung über den Besuch eines Studienkollegs
oder - Bescheinigung über einen Deutschkurs (mind. 18 Wochenstunden ohne
Hausaufgaben)
- Bescheinigung über den Besuch eines Studienkollegs
- Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhaltes:
- Sperrkonto mit dem auf www.hannover.de/fus genannten Betrag
oder - Stipendium (inkl. Nachweis der Höhe und Dauer)
oder - eine gültige Verpflichtungserklärung
oder - ein gültiger Arbeitsvertrag und Einkommensnachweise (Gehaltsabrechnungen) der letzten drei Monate
- Den Vordruck für das Sperrkonto sowie die Erklärung zur Finanzierung erhalten Sie hier: www.hannover.de/fus
- Sperrkonto mit dem auf www.hannover.de/fus genannten Betrag
- Krankenversicherungsnachweis
Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall können weniger oder weitere Nachweise verlangt werden.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Bearbeitung eines entsprechenden Antrags werden folgende Bearbeitungsgebühren erhoben:
- Erteilung Aufenthaltserlaubnis: 75,00 Euro - bei Minderjährigen 50,00 Euro.
- Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis 70,00 Euro - bei Minderjährigen 46,50 Euro.
- Inhaber eines deutschen Stipendiums sind von den Gebühren befreit.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer kann stark variieren und nach Vorlage aller Unterlagen derzeit bis zu 3 Monaten betragen.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
- Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
- Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
- Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.
Ansprechpartner/in
32.33 - Willkommensservice | |
Am Schützenplatz 1 30169 Hannover Telefon: +49 511 168-32330 Homepage: https://serviceportal.hannover-stadt.de/ABH | Öffnungszeiten:
|
Anreise Bahnhaltestelle: 3, 7, 9 (U-Bahn-Station: Waterloo) 3, 7, 17 (U-Bahn-Station: Allerweg) Bushaltestelle: 100, 200 (HDI Arena) 120 (Waterlooplatz) |