Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG für gut integrierte Jugendliche und junge Volljährige

Allgemeine Informationen

Leben Sie schon länger in Deutschland, sind aber bisher nur im Besitz einer Duldung oder einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Chancen-Aufenthaltsrecht, ist bei Vorliegen aller Voraussetzungen ein Aufenthaltsrecht wegen guter Integration möglich.

Um als Jugendlicher oder junger Volljähriger dieses Aufenthaltsrecht in Anspruch zu nehmen, müssen Sie mindestens 14 Jahre und dürfen nicht älter sein als 26 Jahre alt sein.

Verfahrensablauf

Die Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Jugendliche und junge Volljährige kann online beantragt werden. Bitte lesen Sie vorher alle Informationen auf dieser Seite aufmerksam durch, um zu erfahren, welche Unterlagen bei diesem Antrag einzureichen sind.

Nach Eingang des Antrags erhalten Sie eine Aufforderung zur Zahlung der Bearbeitungsgebühr und die Bitte, anschließend einen Zahlungsnachweis zu übersenden. Nach Eingang des Zahlungsnachweises erfolgt die Prüfung der eingereichten Antragsunterlagen.

Sind alle Unterlagen vollständig und die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllt, erhalten Sie einen Termin für eine persönliche Vorsprache zum Zweck der Aufnahme der für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis notwendigen Biometriedaten.

An wen muss ich mich wenden?

32.33 - Sachgebiet Willkommensservice – Allgemeiner Kundenservice

Voraussetzungen
  • Der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis muss vor dem 27. Geburtstag gestellt worden sein.
  • Sie müssen mindestens seit 12 Monaten im Besitz einer Duldung sein oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht) besitzen.
  • Sie müssen sich seit mindestens 3 Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhalten.
  • Sie müssen in der Regel mindestens 3 Jahre erfolgreich eine allgemeinbildende Schule im Bundesgebiet besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben haben.
  • Es dürfen keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Sie sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen. 
  • Der Lebensunterhalt ist ohne öffentlichen Mittel (z.B. Sozialhilfe, Bürgergeld) gesichert. Dies ist nicht erforderlich, wenn Sie sich noch in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder einem Hochschulstudium befinden.
  • Die Abschiebung darf nicht aufgrund eigener falscher Angaben oder aufgrund der Täuschung über die eigene Identität oder Staatsangehörigkeit ausgesetzt sein. 
  • Sie müssen einen Heimatpass besitzen oder Sie können nachweisen, dass Sie einen Heimatpass beantragt haben und Ihre Identität ist durch andere Originaldokumente geklärt.
  • Der Erteilung stehen keine Straftaten entgegen.
Welche Unterlagen werden benötigt?

Gültiger Pass oder Passersatz

Im Falle einer in Deutschland beendeten Schulausbildung:

  • Nachweis über den Erwerb eines anerkannten Schulabschlusses (mindestens Hauptschule)

Bei aktuellem Schulbesuch:

  • Kopien der Schulzeugnisse der letzten 3 Jahre (inkl. der Halbjahreszeugnisse)
  • Aktuelle Schulbescheinigung

Bei aktuellem Studium:

  • Aktuelle Immatrikulationsbescheinigung

Bei aktueller Ausbildung:

  • Ausbildungsvertrag
  • Aktuelle Ausbildungsbescheinigung vom Ausbildungsbetrieb über ein bestehendes und ungekündigtes Ausbildungsverhältnis

Bei aktueller unselbständiger Erwerbstätigkeit:

  • Sämtliche Einkommensnachweise der letzten drei Monate von allen erwerbstätigen Familienmitgliedern im Haushalt, z.B: Gehaltsabrechnung, Bescheid von der Agentur für Arbeit
  • Arbeitsverträge von allen erwerbstätigen Familienmitgliedern im Haushalt
  • Mietvertrag Ihrer Wohnung und Nachweis über die aktuelle Miethöhe (z.B. Kontoauszug)

Bei aktueller selbständiger Erwerbstätigkeit:

  • Ihren letzten Einkommenssteuerbescheid
  • Nachweise über die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen für die gesamte Familie (Krankenversicherung, auch die private Krankenversicherung, sämtliche Nachweise zur Altersvorsorge, auch zusätzliche private Rentenversicherungen, Vermögens- und Kapital bildende Verträge, Lebensversicherungen sowie die Pflegeversicherung)
  • Mietvertrag Ihrer Wohnung und Nachweis über die aktuelle Miethöhe (z.B. Kontoauszug)

Wenn vorhanden können auch Nachweise für freiwillig erbrachte Integrationsleistungen (z.B. über eine Tätigkeit in einem Verein) vorgelegt werden.

Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall können weniger oder weitere Nachweise verlangt werden.

Welche Gebühren fallen an?

Für die Bearbeitung eines entsprechenden Antrags werden folgende Bearbeitungsgebühren erhoben: 

Erteilung Aufenthaltserlaubnis: 100,00 Euro – bei Minderjährigen 50,00 Euro.
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis 93,00 Euro - bei Minderjährigen 46,50 Euro.

Die Bearbeitungsgebühr wird direkt nach der Antragstellung erhoben.
Dazu erhalten Sie nach Stellung des Antrags eine konkrete Zahlungsaufforderung.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in
Betracht kommen, z.B. bei Bezug von öffentlichen Leistungen (z.B. Sozialhilfe, Bürgergeld). Hier ist ein
entsprechender Nachweis vorzulegen (Bescheid des Sozialamtes oder Jobcenters).

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer kann stark variieren und nach Vorlage aller Unterlagen derzeit bis zu 3 Monaten betragen.

Was sollte ich noch wissen?
  • Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen den Antrag nicht selbst stellen, sondern müssen sich von einer geschäftsfähigen Person vertreten lassen (zum Beispiel durch einen sorgeberechtigten Elternteil).
  • Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
  • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
  • Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.

zuklappenAnsprechpartner/in
32.33 - Willkommensservice
Am Schützenplatz 1
30169 Hannover
Telefon: +49 511 168-32330
Homepage: htt­ps://­ser­vice­por­tal.han­no­ver-stadt­.­de/ABH

Öffnungszeiten:
Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr


Parkmöglichkeiten:
Behindertenparkplatz:
vorhanden


Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei

Anreise

Bahnhaltestelle:
3, 7, 9 (U-Bahn-Station: Waterloo)
3, 7, 17 (U-Bahn-Station: Allerweg)
Bushaltestelle:
100, 200 (HDI Arena)
120 (Waterlooplatz)
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