Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit Berufsausbildung

Allgemeine Informationen

Einer Fachkraft mit Berufsausbildung wird eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung erteilt.

Die Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu vier Jahre ausgestellt. Hat der Arbeitsvertrag eine kürzere Dauer oder ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet, wird die Aufenthaltserlaubnis im Einzelfall für weniger als vier Jahre erteilt und verlängert.

Verfahrensablauf

Die Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit Berufsausbildung kann online beantragt werden. Bitte lesen Sie vorher alle Informationen auf dieser Seite aufmerksam durch, um zu erfahren, welche Unterlagen bei diesem Antrag einzureichen sind.

Sind alle Unterlagen vollständig und die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllt, erhalten Sie einen Termin für eine persönliche Vorsprache zum Zweck der Aufnahme der für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis notwendigen Biometriedaten und Zahlung der Bearbeitungsgebühr.

An wen muss ich mich wenden?

32.33 - Sachgebiet Willkommensservice – Fachkräfte und Studierende

Voraussetzungen
  • Sie besitzen einen gültigen und anerkannten Pass oder Passersatz.
  • Für die Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft ist der Besitz eines deutschen Berufsabschlusses nach einer mindestens 2-jährigen Ausbildung oder der Besitz einer gleichwertigen ausländischen Berufsqualifikation notwendig.
  • Ist für die Berufsausübung eine Erlaubnis vorgeschrieben (z.B. für Pflegekräfte), muss diese Berufsausübungserlaubnis vorliegen oder zugesagt sein.
  • Es besteht bereits ein abgeschlossener Arbeitsvertrag oder ein konkretes Arbeitsplatzangebot für eine Tätigkeit als Fachkraft und mit einem Beschäftigungsverhältnis in Deutschland.
  • In der Regel muss die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zugestimmt haben.
  • Der Lebensunterhalt ist ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel (ohne Anspruch auf Sozialleistungen) gesichert.
  • Ab dem vollendeten 45. Lebensjahr ist der Besitz einer angemessenen Altersversorgung notwendig, sofern die gesetzlichen Einkommensgrenzen (§ 18 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG) unterschritten werden.
  • Der Erteilung stehen keine Straftaten entgegen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Kopie des aktuellen Passes oder Passersatzes
  • Kopie Ihres bisherigen Aufenthaltstitels (Visum oder Aufenthaltserlaubnis)
  • Nachweis über die Qualifikation:
    Bei einem in Deutschland erworbenen Berufsabschluss:
    Abschlusszeugnis oder Urkunde
    oder
    Bei einem im Ausland erworbenen Berufsabschluss:
    Nachweis über die Feststellung der Gleichwertigkeit dieses Abschlusses durch eine Anerkennungsstelle (Gleichwertigkeitsbescheid)
  • Berufsausübungserlaubnis, sofern für die Berufsausübung eine Erlaubnis vorgeschrieben ist (z.B. für Pflegekräfte)
  • Nachweise zur Erwerbstätigkeit:
    Bei bereits aufgenommener Beschäftigung:
    - Arbeitsvertrag
    - Einkommensnachweise der letzten drei Monate (z.B. Gehaltsabrechnung)
    oder
    Bei noch nicht aufgenommener Beschäftigung:
    - Arbeitsvertrag (sofern vorhanden)
    - Von Ihrem (künftigen) Arbeitgeber ausgefülltes und unterschriebenes Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“. Zum Formular gelangen Sie über diesen Link.
  • Mietvertrag Ihrer Wohnung und Nachweis über die aktuelle Miethöhe (z.B. Kontoauszug)
  • Ab dem vollendeten 45. Lebensjahr: Nachweis über eine bestehende Altersversorgung, sofern die gesetzlichen Einkommensgrenzen (§ 18 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG) unterschritten werden.

Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall können weniger oder weitere Nachweise verlangt werden

Welche Gebühren fallen an?

Für die Bearbeitung eines entsprechenden Antrags werden folgende Bearbeitungsgebühren erhoben: 

  • Erteilung Aufenthaltserlaubnis: 100,00 Euro – bei Minderjährigen 50,00 Euro.
  • Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis 93,00 Euro - bei Minderjährigen 46,50 Euro.
Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer kann stark variieren und nach Vorlage aller Unterlagen derzeit bis zu 3 Monaten betragen.

Was sollte ich noch wissen?
  • Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
  • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
  • Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.

zuklappenAnsprechpartner/in
32.33 - Willkommensservice
Am Schützenplatz 1
30169 Hannover
Telefon: +49 511 168-32330
Homepage: htt­ps://­ser­vice­por­tal.han­no­ver-stadt­.­de/ABH

Öffnungszeiten:
Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr


Parkmöglichkeiten:
Behindertenparkplatz:
vorhanden


Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei

Anreise

Bahnhaltestelle:
3, 7, 9 (U-Bahn-Station: Waterloo)
3, 7, 17 (U-Bahn-Station: Allerweg)
Bushaltestelle:
100, 200 (HDI Arena)
120 (Waterlooplatz)
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