Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten und Kinder von anerkannten Flüchtlingen

Allgemeine Informationen

Für Ehegatten und Kinder von anerkannten Flüchtlingen kann hier eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.

Verfahrensablauf

Die Aufenthaltserlaubnis kann online beantragt werden. Bitte lesen Sie vorher alle Informationen auf dieser Seite aufmerksam durch, um zu erfahren, welche Unterlagen bei diesem Antrag einzureichen sind.

Sind alle Unterlagen vollständig und die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllt, erhalten Sie einen Termin für eine persönliche Vorsprache zum Zweck der Aufnahme der für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis notwendigen Biometriedaten und Zahlung der Bearbeitungsgebühr.

An wen muss ich mich wenden?

32.33 - Sachgebiet Willkommensservice

Voraussetzungen
  • Sie besitzen einen gültigen und anerkannten Pass oder Passersatz.
  • Ihre Einreise erfolgte mit dem erforderlichen Visum.
  • Beim Ehegattennachzug: Sie leben in einer wirksam geschlossenen und anerkannten Ehe bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Person zusammen, die einen Aufenthaltstitel besitzt, der einen Ehegattennachzug ermöglicht.
  • Beim Kindernachzug: Es handelt sich um das Kind eines sorgeberechtigten Ausländers, der mit dem Kind in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und einen Aufenthaltstitel besitzt, der einen Kindernachzug ermöglicht.
  • Der Erteilung stehen keine Straftaten entgegen.
  • Von der Voraussetzung eines gesicherten Lebensunterhalts und des Vorliegens von Kenntnissen der deutschen Sprache kann bei bestimmten Sachverhalten abgesehen werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Kopie Ihres aktuellen Passes oder Passersatzes

sowie zusätzlich für die erstmalige Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis:

  • Kopie des Einreisevisums
  • Bei Ehegatten: Heiratsurkunde, bei Eheschließung im Ausland ggf. mit Übersetzung und Legalisation oder Apostille.
  • Bei Kindern: Geburtsurkunde sowie Vaterschaftsanerkennung, sofern das Kind nicht ehelich geboren wurde und der Nachzug zum Vater erfolgt. Zusätzlich wird ein Sorgerechtsnachweis benötigt, wenn der Zuzug nur zu einem Elternteil erfolgt.
  • Anmeldebestätigung oder Wohnungsgeberbestätigung
  • Weitere Unterlagen sind bei bestimmten Sachverhalten erforderlich und würden gesondert angefordert werden.

Bei aktueller unselbständiger Erwerbstätigkeit:

  • Sämtliche Einkommensnachweise der letzten drei Monate von allen erwerbstätigen Familienmitgliedern im Haushalt, z.B. Gehaltsabrechnung, Bescheid von der Agentur für Arbeit
  • Arbeitsverträge von allen erwerbstätigen Familienmitgliedern im Haushalt
  • Mietvertrag Ihrer Wohnung und Nachweis über die aktuelle Miethöhe (z.B. Kontoauszug)

Bei selbständiger Erwerbstätigkeit:

  • Den letzten Einkommenssteuerbescheid
  • Nachweise über die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen für die gesamte Familie (Krankenversicherung, auch die private Krankenversicherung, sämtliche Nachweise zur Altersvorsorge, auch zusätzliche private Rentenversicherungen, Vermögens- und Kapital bildende Verträge, Lebensversicherungen sowie die Pflegeversicherung)
  • Mietvertrag Ihrer Wohnung und Nachweis über die aktuelle Miethöhe (z.B. Kontoauszug)

Bei besonderen Sachverhalten können im Einzelfall auch weitere Unterlagen angefordert werden. Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden.

Welche Gebühren fallen an?
  • Für die Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis: 100 Euro
  • Für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis von mehr als 3 Monaten: 93 Euro
  • Bei Minderjährigen fällt jeweils nur die halbe Gebühr an.
Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer kann stark variieren und nach Vorlage aller Unterlagen derzeit bis zu 3 Monate betragen.

Was sollte ich noch wissen?
  • Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
  • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
  • Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.

Ansprechpartner/in
Stadt Hannover
Platz der Menschenrechte 1
30169 Hannover
Telefon: 0511 168-0
E-Mail: Homepage: htt­ps://­ser­vice­por­tal.han­no­ver-stadt­.­de/
 
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