Anzeige eines Sterbefalls

Allgemeine Informationen

Jeder Sterbefall ist dem Standesamt spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag anzuzeigen.

Zur Anzeige verpflichtet sind die Krankenhäuser und Alten- und Pflegeheime.

Hat sich der Sterbefall nicht in einer solchen Einrichtung ereignet, erfolgt die Anzeige in der Regel durch das beauftragte Bestattungsinstitut.

Verfahrensablauf
  • Hat sich der Sterbefall nicht in einem Krankenhaus, Alten und Pflegeheim oder sonstigen Einrichtung ereignet,  
    • müssen Sie eine*n Ärztin und eine*n Bestatter*in kontaktieren

und

  • den Sterbefall beim zuständigen Standesamt mündlich anzeigen oder den/die Bestatter*in mit der Anzeige beauftragen.
  • Hat sich der Sterbefall im Krankenhaus ereignet, nehmen Sie als Angehöriger in Absprache mit dem Krankenhauspersonal Kontakt zu einem*r Bestatter*in auf.
  • Der Arzt oder die Ärztin stellt eine Todesbescheinigung aus und übergibt diese im Regelfall dem/der Bestatter*in.
  • Haben Sie den Bestatter mit der Anzeige beauftragt, erstellt dieser eine schriftliche Sterbefallanzeige (inklusive aller erforderlichen Urkunden) und übergibt sie dem Standesamt.
  • Hat sich der Sterbefall in einem Krankenhaus, Alten und Pflegeheim oder sonstigen Einrichtung ereignet, wird seitens der Einrichtung die schriftliche Sterbefallanzeige erstellt und dem Standesamt zugesandt.
  • Das Standesamt überprüft die vorgelegten Urkunden auf Echtheit und die Angaben auf den Unterlagen auf Vollständigkeit.
  • Der Sterbefall wird gegebenenfalls im Sterberegister erfasst.
  • Das Standesamt stellt, soweit beantragt, Sterbeurkunden aus dem erstellten Register aus.
An wen muss ich mich wenden?

Zuständig ist das Standesamt, in dessen Bezirk sich der Sterbefall ereignete.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Zur Beurkundung des Sterbefalles werden neben der Todesbescheinigung eines Arztes je nach Familienstand und Staatsangehörigkeit des Verstorbenen weitere Unterlagen benötigt.

Welche Gebühren fallen an?

Anlässlich der Beurkundung eines Sterbefalles werden einmalig gebührenfreie Urkunden zur Vorlage bei der Krankenkasse und beim Träger der Rentenversicherung ausgestellt.

Die Ausstellung weiterer Urkunden ist gebührenpflichtig.

Welche Fristen muss ich beachten?

Ein Sterbefall muss spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.


zuklappenAnsprechpartner/in
32.31.3 - Beurkundung Geburten und Sterbefälle
32.3 - Standesamt und StaatsangehörigkeitSchützenplatz 1
30169 Hannover
Telefon: +49 511 168-41295
Telefax: +49 511 168-49396
E-Mail:

Montag: 08:30 bis 12:30 Uhr
Dienstag: 08:30 bis 12:30 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 08:30 bis 12:30 Uhr & 15:00 bis 16:30 Uhr
Freitag: geschlossen

Telefonische Erreichbarkeit
Montag, Mittwoch, Freitag 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag, Donnerstag 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr

Hinweis zu den Öffnungszeiten
Die genannten Öffnungszeiten gelten für Spontankund*innen am Info-Schalter des Standesamtes. Hier können Sie insbesondere Urkunden bestellen oder Unterlagen abgeben.
Individuelle Beratungen und auch die Abgabe von Erklärungen sind nur nach vorheriger Terminabsprache möglich. Bitte informieren Sie sich auf den entsprechenden Seiten über die jeweiligen Ansprechpartner*innen und nutzen auch unser Online-Angebot, insbesondere die Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation und die Online-Bestellung von Urkunden. Sofern möglich, empfehlen wir auch, z. B. Unterlagen per Post oder direkt über unseren Hausbriefkasten einzureichen.


Parkmöglichkeiten:
Behindertenparkplatz:
vorhanden


Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei
Aufzug vorhanden: ja

Anreise
Bahn:
3,7,9 (U-Bahn-Station: Waterloo)
3,7,17 (U-Bahn-Station: Allerweg)
Bus:
100, 200 (HDI-Arena)
120 (Waterlooplatz)
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