Abwasserabgabe berechnen und festsetzen

Allgemeine Informationen

Für Grundstücke, die nicht an die Kanalisation angeschlossen sind, hat der Eigentümer/die Eigentümerin eine Abwasserabgabe zu entrichten.

Die Abgabe wird nach der Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe der Landeshauptstadt Hannover festgesetzt.

Berechnungsgrundlage für die Höhe der Abgabe ist die Anzahl der Personen, die am 30. Juni des Veranlagungsjahres auf einem der betroffenen Grundstück mit Hauptwohnung gemeldet sind.

Die Gebühren werden einmal jährlich durch gesonderten Bescheid vom Sachgebiet Grundbesitzabgaben und Zweitwohnungsteuer der Landeshauptstadt Hannover erhoben.

Verfahrensablauf

Spezielle Hinweise für - Einheitsgemeinde Hannover

Jährliche Prüfung und Abgabe

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Anträge und Unterlagen.

Spezielle Hinweise für - Einheitsgemeinde Hannover

regelmäßige Bearbeitung

Rechtsbehelf

Falls die/der Abgabenpflichtige mit der Festsetzung oder Erhebung der Abgabe nicht einverstanden ist, besteht die Möglichkeit, Klage beim Verwaltungsgericht einzulegen.

Sollten bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf die Abgaben fällig werden, müssen diese termingerecht gezahlt werden. Ein Rechtsbehelf hat nach § 80 Absatz 2 Ziffer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben keine aufschiebende Wirkung. Eventuell überzahlte Beträge werden später erstattet oder verrechnet.

Werden festgesetzte Abgaben nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet, sind Säumniszuschläge zu erheben. Auf Antrag können festgesetzte Abgaben gestundet oder erlassen werden, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Im Fall der Stundung sind Stundungszinsen zu zahlen.

Anträge / Formulare

Die Bezeichnung und Ausführung der einzelnen Formulare ist in den einzelnen Bundesländern verschieden. Allgemein formuliert gibt es folgende Erklärungen/Vordrucke.

  • Abgabeerklärung für Niederschlagswasser
  • Abgabeerklärung für Kleineinleiter
  • Erklärung der Überwachungswerte (§ 6 Abs. 1 AbwAG)
  • Erklärung niedrigerer Überwachungswerte  (§ 4 Abs. 5 AbwAG)
  • Für industrielle Einleiter: Antrag auf Abzug der Vorbelastung (§ 4 Abs. 3 AbwAG)
  • Ggf. Verlinkung zu vorgenannten Formularen: Bundesland spezifisch
  • Onlineverfahren möglich: Bundesland spezifisch

zuklappenAnsprechpartner/in
20.32 - Grundbesitzabgaben und Zweitwohnungsteuer
Johannssenstr. 10
30159 Hannover
Telefon: +49 511 168-44186
Telefon: +49 511 168-43069
Telefax: +49 511 168-41180
E-Mail:

Montag: 09:00 - 15:00 Uhr
Dienstag: 09:00 - 15:00 Uhr
Mittwoch: 09:00 - 15:00 Uhr
Donnerstag: 09:00 - 15:00 Uhr
Freitag: 09:00 - 13:00 Uhr
und nach Vereinbarung

zuklappenExterne Behörden
Region Hannover - Team GewässerschutzHöltystraße 17
30171 Hannover
Telefon: +49 511 616-22641
Telefax: +49 511 616-22679
E-Mail:

 
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