Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz beantragen

Allgemeine Informationen

Für die Aufteilung von Gebäuden in Sondereigentum (Wohnungen und sonstiges Teileigentum) kann die Ausstellung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragt werden.

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist nach deutschem Recht eine Bescheinigung darüber, dass ein Wohneigentum oder ein Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) baulich hinreichend von anderen Wohnungen und Räumen abgeschlossen ist. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist die Voraussetzung für die Aufteilung eines Gebäudes in Wohnungseigentum und/oder Teileigentum und für die Anlage eigener Grundbuchblätter für jedes einzelne Sondereigentum.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Mit dem unterschriebenen Antrag sind die kompletten Bauzeichnungen (Lageplan, Grundrisse aller Geschosse einschließlich Keller, Tiefgaragen, Spitzböden, Schnittzeichnung, Ansichten – Maßstab 1:100) entsprechend Baugenehmigung bzw. Bestand vorzulegen.

Bei Änderungen bedarf es nur der Bauzeichnungen, in denen etwas geändert wurde.

Die Nutzungseinheiten sind in den Grundrissen durch arabische Ziffern fortlaufend zu nummerieren (jeder Raum muss die Nummer "seines" Eigentumsteiles tragen). Die Wohnungen einschließlich der Kellerräume, Tiefgaragenplätze (gegebenenfalls Garagen, Schuppen oder ähnliches auf dem gleichen Flurstück) sind durchzunummerieren. Dies bedeutet, dass alle Räume der Wohnung 1 auch die Nummer 1 erhalten. Gemeinschaftlich genutzte Räume (z. B. Treppenhäuser, Flure, Abstellräume für Kinderwagen und Fahrräder) sind mit „G“ zu kennzeichnen.

Die Räume bzw. die Wohnungen müssen in sich geschlossen sein, das heißt, dass Wände, Fenster und Türen eingezeichnet sein müssen. Jede als abgeschlossen geltende Einheit muss über einen eigenen, abschließbaren Zugang verfügen. Küche und Bad müssen gekennzeichnet sein (Beschrif­tung/Symbole).

Die Zeichnungen müssen zweifach eingereicht werden (Ein Exemplar verbleibt beim Bereich Bauord­nung). Im Antrag ist die präzise Grundstücksbezeichnung (Straße, Hausnummer, Gemarkung, Flur, Flurstück, Grundbuch vom ...... Blatt ......) anzugeben.

Ein Antragsformular finden Sie hier unter Anträge & Formulare oder erhalten es beim Bürgerservice Bauen. Bitte richten Sie Ihren Antrag per Post an OE 61.3 Bauakteneinsicht (siehe Adressfeld).

Welche Gebühren fallen an?

Nach Landesrecht kann für die Ausstellung der Abgeschlossenheitsbescheinigung eine Gebühr erhoben werden.

Welche Fristen muss ich beachten?
  • keine
Bearbeitungsdauer
  • keine Angabe
Rechtsbehelf

Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht

Was sollte ich noch wissen?

Es kann grundsätzlich nur eine Abgeschlossenheitsbescheinigung für sämtliche Gebäude auf einem Grundstück (alle Flurstücke, die auf einem Grundbuchblatt unter einer Bestandsverzeichnisnummer laufen) erteilt werden. (Ausnahmen: Die Bescheinigung dient zur Schaffung von Dauerwohnrechten/Dauernutzungsrechten oder es handelt sich um die Änderung bereits erteilter Bescheinigungen.)


zuklappenAnsprechpartner/in
61.30 Bauakteneinsicht
61.3 - BauordnungRudolf-Hillebrecht-Platz 1
30159 Hannover
Telefon: +49 511 168-43228
E-Mail:
zurück